Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Bei der bevorstehenden erstmaligen Wahl sind nur die Vorstände der gegenwärtig bereits organisirten 
57 Berufsgenossenschaften wahlberechtigt, und nicht die provisorischen Vorstände der in der Bildung begriffenen 
Fuhrwerks-, Speditions= und Schiffahrts-Berufsgenossenschaften, für welche überdies die Wahl der Arbeiter= 
vertreter in den nächsten Monaten noch nicht bewirkt werden kann. 
Die Festsetzung des Stimmenverhältnisses der einzelnen Wahlkörper unter Berücksichtigung der Zahl 
der versicherten Personen hat das Gesetz dem Bundesrath übertragen. Auf Grund dessen hat der Bundesrath 
in seiner Sitzung vom 15. April 1886 beschlossen: 
daß das Stimmenverhältniß der bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder des Reichs- 
Versicherungsamts betheiligten 57 Berufsgenossenschaftsvorstände einerseits und der Arbeitervertreter 
andererseits nach der Zahl der in den einzelnen Berufsgenossenschaften am 1. April 1886 ver- 
sicherten Personen bemessen werden soll; 
daß die einzelnen Genossenschaftsvorstände ihre Stimme einheitlich abzugeben haben, und 
daß der einzelne Arbeitervertreter soviel Stimmen erhält, wie sich bei der Division der 
Zahl der in der betreffenden Berufsgenossenschaft versicherten Personen durch die Zahl der für 
die Genossenschaft vorhandenen Arbeitervertreter ergiebt; 
daß endlich nach den gleichen Grundsätzen die auf Grund des Ausdehnungsgesetzes vom 
28. Mai 1885 bestehenden Ausführungsbehörden, sowie die für deren Geschäftsbereich gewählten 
Arbeitervertreter an den Wahlen zu betheiligen sind. 
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird das Reichs-Versicherungsamt nunmehr die Wahlen in der 
Weise durchführen, daß nach dem Vorgange des Regulativs für die Wahlen der Arbeitervertreter vom 
26. September 1885 (Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts S. 244) den Gepyosesenschaftsvor- 
ständen und den Ausführungsbehörden im Sinne des §. 2 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 
einerseits und den Arbeitervertretern andererseits je ein Stimmzettel (nach dem beigefügten Muster) übersandt 
m wird, auf welchem die Stimmenzahl angegeben ist. 
Bei der Berechnung der den Genossenschaftsvorständen und den berufsgenossenschaftlichen Arbeiter- 
vertretern zustehenden Stimmen wird die Zahl der in denjenigen Betrieben versicherten Personen zu Grunde 
gelegt, welche nach den Angaben der Genossenschaftsvorstände bis zum 1. April 1886 in das Genossenschafts- 
kataster bereits aufgenommen oder auf Grund der bis dahin eingegangenen Anmeldungen unbestritten auf- 
zunehmen waren. Dagegen werden diejenigen Betriebe, deren Zugehörigkeit als zweifelhaft oder als bestritten 
bezeichnet wurde, bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 
Nach Anleitung des Vordrucks und der auf der Rückseite abgedruckten Bestimmungen ist der Stimm- 
zettel auszufüllen, zu unterschreiben und sodann binnen vier Wochen nach dem Empfange an das Reichs- 
Versicherungsamt zurückzusenden. 
Jedem Arbeitervertreter wird ein Verzeichniß der sämmtlichen auf Grund des F§. 41 des Unfall- 
versicherungsgesetzes gewählten Arbeitervertreter mitgetheilt werden, um mit Rücksicht auf die Bestimmung des 
Gesetzes, daß die Arbeitervertreter „aus ihrer Mitte“ die nichtständigen Mitglieder und deren Stellvertreter 
wählen sollen, denselben eine Uebersicht über die wählbaren Personen zu gewähren. 
Die Versendung der Stimmzettel an die Genossenschaftsvorstände und die Ausführungsbehörden im 
Sinne des Ausdehnungsgesetzes wird erfolgen, sobald die unter dem 8. bezw. 18. März 1886 diesseits von 
den betheiligten Zentralbehörden beziehungsweise Genossenschaftsvorständen erbetenen Mittheilungen über die 
Zahl der am 1. April 1886 versicherten Personen sämmtlich hier vorliegen werden. Den Arbeitervertretern 
werden die Stimmzettel übersandt werden, sobald die Wahlen auf Grund der §s. 41 ff. des Unfallversiche— 
rungsgesetzes vollständig durchgeführt sind. 
Berlin, den 1. Mai 1886. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker.
	        
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