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5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Zur Ausführung der Bestimmungen in den §§. 1 und 2 des Artikels IV des Gesetzes, die Besteuerung des
Zuckers betreffend, vom 1. Juni d. J. (Reichs-Gesetz-Blatt S. 181) hat der Bundesrath in der Sitzung
vom 10. Juni d. J. beschlossen:
1. daß die aus dem Betriebsjahr 1885/86 fällig werdenden Rübenzuckersteuer-Kredite um drei Monate
verlängert werden dürfen;
2. daß dabei die in Betreff der Verlängerung der Frist für die Entrichtung der in dem Betriebs-
jahr 1884/85 kreditirten Rübenzuckersteuer durch den Beschluß vom 16. Mai 1885 — Central=
Blatt für das Deutsche Reich S. 203 — festgestellten Bestimmungen sinngemäße Anwendung
zu finden haben;
3. daß die nach Nr. 5 dieser Bestimmungen von den Bundesregierungen für ihr Hebungsgebiet auf-
zustellenden Hauptübersichten über die verzinsten Kreditbeträge u. s. w. auch auf die auf Grund
der Beschlüsse vom 21. April und 20. Mai d. J. — Central-Blatt für das Deutsche Reich
S. 109, bezw. 140 — bereits verlängerten Rübenzuckersteuer-Kredite zu erstrecken sind.
Berlin, den 10. Juni 1886. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Im Grenzbezirk des Königlich preußischen Hauptzollamts zu Johannisburg in Ostpreußen ist der gewerbs-
mäßige Verkauf und das gewerbsmäßige Aufkaufen von Schweinen im Umherziehen außerhalb des Wohn-
ortes untersagt.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es sind aufgehoben worden:
die Untersteuerämter zu Preußisch= Eylau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Braunsberg, zu
Ahrensburg im Bezirk des Hauptzollamts zu Wandsbek, zu Burgwedel im Bezirk des
Hauptsteueramts zu Celle und zu Langfuhr im Bezirk des Hauptzollamts zu Danzig, ferner
die Steuer-Rezeptur zu Horneburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stade, sowie die Zoll-
abfertigungsstellen am Potsdamer und am Görlitzer Bahnhof zu Berlin.
Die Steuer-Rezepturen zu Wüstewaltersdorf im Bezirk des Hauptzollamts zu Liebau, zu Leba
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stolp, zu Sandau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Burg, zu
Treffurt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Langensalza, zu Eckartsberga im Bezirk des Hauptsteuer-
amts zu Naumburg a. Saale, zu Stolberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen, zu Arneburg
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stendal, zu Gefell, zu Ranis, zu Schwarza und zu Ziegenrück
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Erfurt, zu Visselhövede im Bezirk des Hauptzollamts zu Sebaldsbrück,
zu Schnackenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lüneburg, zu Bramsche im Bezirk des Haupt-
steueramts zu Osnabrück, sowie die inzwischen von Zahna im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wittenberg
nach Dähre im Bezirk des Hauptsteueramts zu Salzwedel verlegte Steuer-Rezeptur sind in Untersteuerämter
umgewandelt.
Dem Nebenzollamt I. zu Neuharlingersiel im Bezirk des Hauptzollamts zu Emden ist die unbe-
schränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden.
Im Königreich Bayern.
Die Uebergangsstelle zu Wörth im Bezirk des Hauptzollamts zu Würzburg ist aufgehoben worden.
Der Aufschlag-Einnehmerei und Uebergangsstelle zu Obernburg im Bezirk desselben Hauptamts ist die Be-
sugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und II über inländischen Taback ertheilt worden.