108 Not.-G. Art. 14. Kauf. Nachträgl. Delegation.
allein die Ansprüche des Liquidanten R. angefochten
hat, erst am 1. Dezember 1862, während der in
Frage stehende Kaufvertrag zwischen R. und H.
schon am 24. Oktober 1862 abgeschlossen worden ist
Zwar bestimmt die GO. Kap. XIX
Nr. 3, daß die von einem Gläubiger gemachte er
ception auch den anderen Gläubigern nützlich sein
könne, wenn ihrerseits die nämliche causa contradicendi
vorhanden ist; allein aus dieser Vorschrift
folgt nur, daß, wenn der kontradizirende Gläubiger
obsiegt, das diesem günstige Erkenntniß auch in Ansehung
der anderen in gleicher Lage befindlichen
Gläubiger wirksam ist, nicht aber, daß im Falle
des Unterliegens des ersteren der Richter zu Gunsten
der anderen Gläubiger, deren Rechtsverhältniß wirksamer
gestaltet ist, die unterlassene Exception suppliren
dürfe.
Allerdings gestattet die GO. a. a. O. Nr. 4
eine solche richterliche Supplirung, allein nur unter
den Voraussetzungen des Kap. VI §S. 9, wo jedoch
die Supplirung an die Bedingung geknüpft
ist, daß der Beklagte überhaupt wirklich ein der
unterlassenen Exception angemessenes Petitum gestellt
habe, was hier nicht der Fall ist, da die
übrigen betheiligten Gläubiger gar keine Vernehm-#
abgegeben haben.
OAGE. v. 23. Aug. 1866 Reg.-Nr. 1402 6
2.
Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. Nachträgliche Vereinbarung
zu einem notariell verbrieften Immobiliarkaufvertrage.
Vergl. Bd. XXXII S. 244.
Laut Notariatsurkunde vom 11. April 1863
war der Käufer M. dem Verkäufer B. von dem
vereinbarten Anwesenskaufschillinge den Betrag von
1900 fl. schuldig geblieben und erwiderte auf die