Zusammensetzung des Kreistages. 15
besitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser Verbände ein
Wahlrecht ausübt und seit einem Jahr in dem Kreise einen Wohnsitz hat.
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die in
§ 13 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. (§ 106 a. a. O.)
8 24. Die Kreistags-Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören
einer der Bedingungen der Wählbarkeit.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahlverbandes
aus und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch 2 theilbar,
so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal Ausscheidenden
werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem Kreistage
zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. (8 107 a. a. O.)
§ 25. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages
finden alle drei Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige
Anordnung Seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die
Wahlen in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem
Verbande der größern Grundbesitzer.
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, Stadtgemeinden
und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende gewählt
war.
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern
durch die Kreisordnung vorgeschrieben ist (8§ 17 u. 21), erfolgt dieselbe aufs
Neue vor jeder Wahl mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren
Wahlmänner fungiren.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit,
für welche der Ausgeschiedene gewählt war. (8 108 a. a. O.)
8 26. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistags-Abgeordneten
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer
Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres
an; die Ausscheideuden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder
in Thätigkeit, die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden
des Kreistages. (§ 109 a. a. O.)
§ 27. Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der
Kreistags-Abgeordneten folgende Verzeichnisse der Wahlberechtigten:
1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehörigen
Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in
dem § 3 enthaltenen Merkmale;
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen Besitzer
selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden und
Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den 88 4. 15 u. 16 enthaltenen
Merkmale;
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder
einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme vereinigten Gemeinden
zu erwählenden Wahlmänner (88 17 u. 18) —
durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt oder, wo ein solches
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.