Volltext : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

Zusammensetzung  des  Kreistages.  15

besitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung  dieser  Verbände  ein

Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahr  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz  hat.

Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  die  in
§  13  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.  (§  106  a.  a.  O.)

8  24.  Die  Kreistags-Abgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.


Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören
  einer  der  Bedingungen  der  Wählbarkeit.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  2  theilbar,
so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem  Kreistage
  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  (8  107  a.  a.  O.)

§  25.  Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages
finden  alle  drei  Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige
Anordnung  Seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die
Wahlen  in  dem  Verbande  der  Landgemeinden  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem
Verbande  der  größern  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbänden,  Stadtgemeinden
  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende  gewählt
  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
durch  die  Kreisordnung  vorgeschrieben  ist  (8§  17  u.  21),  erfolgt  dieselbe  aufs
Neue  vor  jeder  Wahl  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die  früheren
Wahlmänner  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.  (8  108  a.  a.  O.)

8  26.  Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistags-Abgeordneten
  treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer
Termin  bestimmt  wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres
an;  die  Ausscheideuden  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
in  Thätigkeit,  die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
des  Kreistages.  (§  109  a.  a.  O.)

§  27.  Für  jeden  Kreis  werden  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der
Kreistags-Abgeordneten  folgende  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten:

1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in
dem  §  3  enthaltenen  Merkmale;

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen  Besitzer
  selbstständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden  und
Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  88  4.  15  u.  16  enthaltenen
Merkmale;

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Zahl  der  von  jeder
einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten  Gemeinden
  zu  erwählenden  Wahlmänner  (88  17  u.  18)  —

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.