Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

267 — 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
r 
Salzschreiber zu Sülze, 
Salzmesser zu Sülze, 
Amtslandreiter, 
Amtepolizeidiener, 
Amtspolizeidienergehülfen. 
6. Bei der Stever= und Zolldirektion: 
Kanzlisten und Kopiisten, 
Pedell, 
Steuer., Joll= und Grenzaufseher, 
Zollbootsleute zu Timmendorf, 
Amts- und Büreaudiener bei der Direktion 
und bei den Steuer= und Zollämtern. 
7. Bei der Verwaltung der Staatsbauten: 
Kanzlist bezw. Kopiist. 
8. Bei der Landes-Rezeptur-Behörde zu Rofstock: 
Pedell und Expedient, 
Kopüst (Diätar). 
  
alternirend. 
alternirend. 
drei Viertel, 
ein Viertel mit mecklb. 
Steuer= und Zoll= 
Supernumeraren. 
  
  
  
Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der böferen 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Kostehen 
der — en 
wifsensag tlichen 
Prüsung. 
Geistige Vsahi- 
gung: Bestehen 
der giswfuetß en 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Erfahrung im 
Reiten erforder- 
lich. 
Geistige Befähi- 
gung: Whestehen 
der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen 
Prüfung 
Besondere äl. 
keit erforderlich. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der niederen 
Prüfung. 
Besondere Nästig- 
keit arforderlichs 
Geistige Befähi- 
,U gung: Bestehen 
der höheren 
/ wissenschaftlichen 
rüfung. 
Geistige Wiäzi. 
gung: Bestehen 
der giwöseichen 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Für die beritte- 
nen Aufseher ist 
Erfahrung im 
Reiten noth. 
wendig. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der giwehnsschen 
wifsenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der höheren 
wifsenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der höheren 
wisfenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Kestehen 
der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
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