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hebels an der Alkoholkurve und der Stand des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der
Revision in Spalte 15 und 16 zu vermerken. Ergiebt sich bei diesen Ermittelungen die Ver-
muthung, daß der Meßapparat nicht mehr richtig zeigt, so ist dem Hauptamte unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
Aig Beltung der Die Ausführungsbestimmungen zu §. 5 unter II bis X finden auf Brennereien, in welchen
stimmungen. Meßapparate aufgestellt sind, entsprechende Anwendung.
4. Zu S. 9.
u der Die Kosten der ersten Anschaffung und Aufstellung der Sammelgefäße und Meßapparate,
sowie der ersten Anschaffung der Blechkappen über den Flanschen= und Schraubenverbindungen, der
Kunstschlösser, der Kappen über dem Luftrohr der Vorlagen und der etwa nöthigen Ueberrohre trägt
für die bereits bestehenden Brennereien die Branntweinsteuergemeinschaft insoweit, als die Beschaffung
dieser Einrichtungen im steuerlichen Interesse für erforderlich erachtet wird. Auch können, wo sich
bereits geeignete Sammelgefäße oder Meßapparate in den Brennereien befinden, für diese von der
Verwaltung dem gegenwärtigen Werthe entsprechende Entschädigungen gezahlt werden.
Dagegen haben die Brennereibesitzer die Kosten für die Unterhaltung der vorbezeichneten
Gegenstände, sowie für die Herrichtung der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Meßapparate
und zur Abfertigung des Branntweins erforderlichen Räume zu tragen.
· 5.Zu§.10.
Beteiebeunter. Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen
schluß 1 Ge. Theile der Brennereigeräthe, Rohrleitungen, Sammelgefäße oder Meßapparate, aus welchen eine
wüäthe-Verletzung. heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich
ist, verletzt wird, so hat dies der Brennereibesitzer sofort in Spalte 10 des Betriebsplanes einzutragen
und hiervon spätestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem Bezirksober-
kontrolör und der Hebestelle, und im Falle sich am Orte der Brennerei nur der Wohnsitz eines Auf-
sehers befindet, auch diesem schriftliche Anzeige zu machen. Auf die Anzeige hin muß sich der Ober-
kontrolör oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnehmer — falls dieser am Orte der
Brennerei wohnt — oder aber der Aufseher ohne Aufschub, und im Falle der betreffende Beamte
nicht am Orte der Brennerei wohnt, spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen der
Anzeige, in die Brennerei begeben und durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst ge-
eignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle prüfen, über das Ergebniß eine Ver-
handlung aufnehmen und den Befund in dem Betriebsplane vermerken. In Abwesenheit des Ober-
kontrolörs ist der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger Zeuge zuzuziehen, welcher die
Befundsbescheinigung mit zu vollziehen hat. In diesem Falle muß der prüfende Beamte dem
Oberkontrolör von dem Ereigniß alsbald Nachricht geben, und muß letzterer sich so schleunig als
möglich zur Brennerei begeben, die Verhältnisse nachträglich prüfen und den vermerkten Befund
bekräftigen. Im einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Lehel Liegt nur eine Plombenverletzung vor, ohne daß dadurch ein Zugang zum Alkohol u. s. w.
letzungen. möglich geworden, so ist insbesondere zu ermitteln und im Protokoll festzustellen, ob für die Verschluß-
verletzung ein Thäter verantwortlich gemacht werden kann. Der Verschluß ist hierauf unverzüglich
wieder zu erneuern, wozu, wenn der Aussichtsbeamte den Plombir-Apparat nicht bei sich führen sollte,
einstweilen bis zu der schleunigst zu bewerkstelligenden Wiederherstellung des Plombemverschlusses
Dienstsiegelverschluß statthaft ist.
M#:,Behandlung. Ist durch zufällige Verschlußverletzung oder auf andere unabsichtliche Art ein Zugang zum
und rechtgiitig nn. Alkohol geschaffen, oder eine Störung des Meßapparates, welche die richtige Feststellung des durch
berrohersterungen, denselben geflossenen Branntweins unmöglich oder zweifelhaft macht, herbeigeführt und rechtzeitig
hiervon die vorgeschriebene Anzeige erstattet worden, so hat 6
a) der Bezirksoberkontrolör außer der den Thatbestand darstellenden Verhandlung, in welcher
die getroffenen Maßnahmen aufzuführen sind, ein Duplikat des ursprünglichen oder abge-
änderten Betriebsplanes sowie thunlichst einen Auszug aus den Brennereigeschäftsbüchern
über die Ausbeute an Alkohol während der letzten 30 Betriebstage vor Eintritt der Verschluß-
verletzung, für Brennereien mit Meßapparaten auch einen Auszug aus dem Zählwerksregister
für das laufende Vierteljahr dem Hauptamte vorzulegen. Letzteres hat unter Zugrundelegung