Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 360 — 
hebels an der Alkoholkurve und der Stand des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der 
Revision in Spalte 15 und 16 zu vermerken. Ergiebt sich bei diesen Ermittelungen die Ver- 
muthung, daß der Meßapparat nicht mehr richtig zeigt, so ist dem Hauptamte unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
Aig Beltung der Die Ausführungsbestimmungen zu §. 5 unter II bis X finden auf Brennereien, in welchen 
stimmungen. Meßapparate aufgestellt sind, entsprechende Anwendung. 
4. Zu S. 9. 
u der Die Kosten der ersten Anschaffung und Aufstellung der Sammelgefäße und Meßapparate, 
sowie der ersten Anschaffung der Blechkappen über den Flanschen= und Schraubenverbindungen, der 
Kunstschlösser, der Kappen über dem Luftrohr der Vorlagen und der etwa nöthigen Ueberrohre trägt 
für die bereits bestehenden Brennereien die Branntweinsteuergemeinschaft insoweit, als die Beschaffung 
dieser Einrichtungen im steuerlichen Interesse für erforderlich erachtet wird. Auch können, wo sich 
bereits geeignete Sammelgefäße oder Meßapparate in den Brennereien befinden, für diese von der 
Verwaltung dem gegenwärtigen Werthe entsprechende Entschädigungen gezahlt werden. 
Dagegen haben die Brennereibesitzer die Kosten für die Unterhaltung der vorbezeichneten 
Gegenstände, sowie für die Herrichtung der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Meßapparate 
und zur Abfertigung des Branntweins erforderlichen Räume zu tragen. 
· 5.Zu§.10. 
Beteiebeunter. Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
schluß 1 Ge. Theile der Brennereigeräthe, Rohrleitungen, Sammelgefäße oder Meßapparate, aus welchen eine 
wüäthe-Verletzung. heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich 
ist, verletzt wird, so hat dies der Brennereibesitzer sofort in Spalte 10 des Betriebsplanes einzutragen 
und hiervon spätestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem Bezirksober- 
kontrolör und der Hebestelle, und im Falle sich am Orte der Brennerei nur der Wohnsitz eines Auf- 
sehers befindet, auch diesem schriftliche Anzeige zu machen. Auf die Anzeige hin muß sich der Ober- 
kontrolör oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnehmer — falls dieser am Orte der 
Brennerei wohnt — oder aber der Aufseher ohne Aufschub, und im Falle der betreffende Beamte 
nicht am Orte der Brennerei wohnt, spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen der 
Anzeige, in die Brennerei begeben und durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst ge- 
eignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle prüfen, über das Ergebniß eine Ver- 
handlung aufnehmen und den Befund in dem Betriebsplane vermerken. In Abwesenheit des Ober- 
kontrolörs ist der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger Zeuge zuzuziehen, welcher die 
Befundsbescheinigung mit zu vollziehen hat. In diesem Falle muß der prüfende Beamte dem 
Oberkontrolör von dem Ereigniß alsbald Nachricht geben, und muß letzterer sich so schleunig als 
möglich zur Brennerei begeben, die Verhältnisse nachträglich prüfen und den vermerkten Befund 
bekräftigen. Im einzelnen ist Folgendes zu beachten: 
Lehel Liegt nur eine Plombenverletzung vor, ohne daß dadurch ein Zugang zum Alkohol u. s. w. 
letzungen. möglich geworden, so ist insbesondere zu ermitteln und im Protokoll festzustellen, ob für die Verschluß- 
verletzung ein Thäter verantwortlich gemacht werden kann. Der Verschluß ist hierauf unverzüglich 
wieder zu erneuern, wozu, wenn der Aussichtsbeamte den Plombir-Apparat nicht bei sich führen sollte, 
einstweilen bis zu der schleunigst zu bewerkstelligenden Wiederherstellung des Plombemverschlusses 
Dienstsiegelverschluß statthaft ist. 
M#:,Behandlung. Ist durch zufällige Verschlußverletzung oder auf andere unabsichtliche Art ein Zugang zum 
und rechtgiitig nn. Alkohol geschaffen, oder eine Störung des Meßapparates, welche die richtige Feststellung des durch 
berrohersterungen, denselben geflossenen Branntweins unmöglich oder zweifelhaft macht, herbeigeführt und rechtzeitig 
hiervon die vorgeschriebene Anzeige erstattet worden, so hat 6 
a) der Bezirksoberkontrolör außer der den Thatbestand darstellenden Verhandlung, in welcher 
die getroffenen Maßnahmen aufzuführen sind, ein Duplikat des ursprünglichen oder abge- 
änderten Betriebsplanes sowie thunlichst einen Auszug aus den Brennereigeschäftsbüchern 
über die Ausbeute an Alkohol während der letzten 30 Betriebstage vor Eintritt der Verschluß- 
verletzung, für Brennereien mit Meßapparaten auch einen Auszug aus dem Zählwerksregister 
für das laufende Vierteljahr dem Hauptamte vorzulegen. Letzteres hat unter Zugrundelegung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.