Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

II. Abfertigung zum 
freien Verkehr. 
III. Abfertigung 
zum Lager oder zur 
Versendung. 
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Destillation unterzogen wird, ohne daß eine nochmalige steuerliche Ermittelung des fertigen 
Branntweins durch Meßapparat oder Sammelgefäß erfolgt. 
f) Hat der Brennereibesitzer es unterlassen, rechtzeitig siehe Ib Abs. 2) Anträge auf weitere Ab- 
fertigung des nach Menge und Stärke festgestellten Branntweins zu stellen, so kann die Auf- 
nahme des letzteren in eine öffentliche oder Privatniederlage von Amtswegen auf Gefahr und 
Kosten des Brennereibesitzers veranlaßt, auch kann der Branntwein bis dahin auf Gefahr und 
Kosten des Brennereibesitzers unter amtliche Bewachung gestellt werden. 
a) Soll der Branntwein in den freien Verkehr gesetzt werden, so hat der Brennereibesitzer eine 
Anmeldung (vergl. Anlage H) unter Angabe der Menge und muthmaßlichen Stärke des in 
den freien Verkehr zu setzenden Branntweins — vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung der- 
selben bei der amtlichen Abfertigung — rechtzeitig der Bezirkshebestelle zuzustellen, welche die 
Anmeldung in das Verbrauchsabgaben-Anmelderegister (vergl. Anlage 1) einträgt. 
b) Die Verbrauchsabgabe wird bis zur Erfüllung der Jahresmenge Branntwein, welche der 
xennereibecitzer zu dem Abgabensatze von 0,50 — herstellen darf, neben den etwa zu er- 
hebenden Zuschlägen, nach diesem Satze berechnet. Die Abfertigung hat jedoch nach dem 
seenen Abgabensatze zu erfolgen, sofern der Brennereibesitzer dies beantragt; eine nachträg- 
liche Abänderung dieses Antrages ist nicht zulässig. 
Von der Hebestelle wird hiernach vorläufig berechnet, welche Steuer für die zur Anmel- 
dung gebrachte Branntweinmenge zu entrichten ist, und dieser Betrag nebst dem Steuersatze 
auf der Anmeldung vermerkt. 
Z) Der berechnete Steuerbetrag ist, sofern dem Anmeldenden nicht etwa Stundung gewährt ist, 
sofort bei der Anmeldung gegen Quittung (vergl. Anlage K) zu hinterlegen, was von der 
Hebestelle auf der Anmeldung vermerkt wird. 
d) Die Anmeldung ist hierauf den Abfertigungsbeamten zu übergeben, welche die Feststellung des 
in den freien Verkehr zu setzenden Branntweins bewirken, die hiernach zu entrichtende Steuer 
feststellen und dem Steuerpflichtigen mittheilen. 
Das Ergebniß der Abfertigung, sowie die Steuerberechnung sind auf der Anmeldung 
zu vermerken, worauf dieselbe an die Hebestelle zurückgegeben wird. . 
e) Ist Stundung bewilligt, so ist der Hebestelle innerhalb 3 Tagen das Kreditanerkenntniß zu 
übergeben, widrigenfalls der Steuerbetrag zwangsweise beigetrieben wird. 
f) Uebersteigt die festgesetzte Steuer den hinterlegten Betrag, so ist der Differenzbetrag bei Ver- 
meidung der zwangsweisen Beitreibung desselben binnen 3 Tagen einzuzahlen., « 
Bleibt die festgesetzte Steuer hinter dem hinterlegten Betrage zurück, so ist der Ueber- 
schuß innerhalb 8 Tagen auf der Hebestelle gegen Quittung abzuheben, widrigenfalls 
derselbe, sofern der Betrag mehr beträgt als 20 Pf., dem Empfangsberechtigten mittelst der 
Post auf seine Kosten zugesandt wird. . 
a) Wenn Branntwein ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in ein zur Aufnahme von Brannt- 
wein bestimmtes Lager verbracht oder aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft aus- 
geführt oder zur Denaturirung versendet werden soll, so ist rechtzeitig eine Anmeldung nach 
Anlage II bei der Hebestelle einzureichen, bezw. zugleich die Ausfertigung eines „Versendungs- 
scheins 1 für unversteuerten Branntwein“ (vergl. Anlage L) zu beantragen. 
b) Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Annahme-Erklärung auf dem Versen- 
dungsschein die Verpflichtung, den im Versendungsschein bezeichneten Branntwein in unver- 
änderter Gestalt und Menge auf dem ihm etwa vorgeschriebenen Wege zu transportiren und 
in dem bestimmten Zeitraum und bei dem angegebenen Amte unter Vorlegung des Versen- 
dungsscheins zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen; ingleichen die Verbindlichkeit 
für den Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe, soweit nicht durch 
natürliche Einflüsse oder Zufall eine Verminderung oder Vernichtung des Branntweins auf 
dem Transporte erfolgt ist, zu haften. 
Die Hebestelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheit 
zu verlangen. . · 
Findet der Transport des Branntweins nicht auf einer Eisenbahn oder Wasserstraße 
statt, so kann der Weg, welchen der Transport zurückzulegen hat, in dem Versendungsscheine 
  
 
	        
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