Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

V. Betriebsvor- 
# riften für der 
Abfindung unter- 
worfene Bren- 
nereien. 
b 
d) 
— 372 — 
6. von flüssiger oder gepreßter Weinhefe sechs Stunden 
von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden, 
O. von Lutter selbst bei ganz schlechter Einrichtung der Brennvorrichtungen höchstens sechs 
Stunden nöthig sind; 
3. daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Luttermenge, 
a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder Trebern von Kernobst, 
G. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind. 
) In Ansehung der Ausbeuteverhältnisse kann bis auf weiteres zum Anhalt dienen, daß die 
durchschnittliche Ausbeute aus je einem Hektoliter 
  
Kirschen, Zwetschgen und Pflaummen 4,5) 
Wein und flüssige Weinhfes 4s,5 
Enzian und sonstige Wurzen 2425 
gepreßtek ebanbeie ffe ........ 25 
rauereiabfälle und He enbrühe 2 „ 
umgeschlagenes Birr be ........3" Liter absoluten Alkohols 
eingestampfte Weintrebern 29 
Kernobst 2592 
Trebern von Kernobst 135 
Beeren . 2,5- 
beträgt. 
Falls andere als die vorbezeichneten Stoffe zur Verarbeitung gelangen, so hat die 
Kremtuobehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen die durchschnittliche Alkoholausbeute zu 
estimmen. 
Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Materialabtriebe verwendet werden sollen, 
so ist dies in dem Abfindungsplan besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede 
Brennvorrichtung die Berechnung der Abgabe gesondert statt. 
Die vorstehend unter a angegebenen Normalabtriebsverhältnisse finden nur Anwendung bei 
Brennvorrichtungen von einfacher Konstruktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit 
unmittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit eine Vorwärmer versehenen, durch direkte 
Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen: bei letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die 
Normalabtriebszeiten um je eine Stunde zu kürzen sind. 
Bei allen anderen Apparaten und bei der Verarbeitung anderer als der unter a be- 
zeichneten Stoffe ist die Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probe- 
bränden nach Maßgabe der Bestimmungen unter llli festzustellen. Hat eine solche Feststellung 
ees unter der früheren Gesetzgebung stattgefunden, so bedarf es einer Erneuerung der- 
elben nicht 
Die Besitzer der der Abfindung unterworfenen Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage 
vor der ersten Einmaischung bezw. dem ersten Brenntage der Steuerhebestelle des Bezirks nach 
Maßgabe des Abfindungsplans (Anlage D) schriftlich anzumelden; die Anfertigung eines 
Betriebsplanes hat nicht stattzufinden. 
b) Der Abfindungsplan ist in doppelter Ausfertigung zu übergeben und dient zugleich zur Be- 
rechnung der Verbrauchsabgabe, sowie der Maischbottich= oder Materialsteuer nach S. 41 IV. 
des Gesetzes oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach §. 42 des Gesetzes. 
Die Hebestelle hat die zweite und dritte Seite des Abfindungsplans nach Maßgabe der 
Mustereinträge auszufüllen und insbesondere den Betrag der berechneten Verbrauchsabgabe, 
Maischbottich= und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen. 
Mit dem Abfindungsplan ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane. 
c) Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungsperioden) erklärt werden; jede Ab- 
findungsperiode muß jedoch mindestens die nach den Normalabtriebsverhältnissen (siehe IIIb2, 
f Abs. 1 und g und IVa 2) oder nach den besonders festgestellten Abtriebsverhältnissen für 
einen einmaligen Stoffabtrieb erforderliche Zeit umfassen — z. B. bei Verarbeitung von 
Kartoffelmaische auf einer Brennblase ohne Vorwärmer 4 Stunden.
	        
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