Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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in die Anmeldung aufzunehmen; zutreffenden Falles auch anzugeben, daß der Betrieb mit 
Preßhefenbereitung verbunden ist. 
. Die von dem Brennereibesitzer in der Abfindungsanmeldung gemachten Angaben über die 
Gattung und Menge der abzubrennenden Stoffe können auf ihre Richtigkeit geprüft werden. 
Das Ergebniß dieser Revision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu be- 
scheinigen. Abweichungen von den Angaben der Abfindungsanmeldung bis zu 10 Prozent 
bleiben straffrei. Bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe sind jedoch alle Abweichungen 
zu berücksichtigen; zu diesem Behufe hat der Aufsichtsbeamte gegebenen Falles eine ent- 
sprechende Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. 
Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß der Aufsichtsbeamte die amtlich bescheinigten 
Abfindungsanmeldungen der Hebestelle rechtzeitig zurückgeben. 
In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrauchsabgabe noch vor Beginn des Betriebes 
festzusetzen, dieselbe in die beiden Anmeldungsexemplare einzutragen, den Abgabebetrag dem 
Brennereibesitzer zu eröffnen und von diesem den betreffenden Eintrag unterschriftlich aner- 
kennen zu lassen. Im übrigen ist mit den beiden Ausfertigungen der Anmeldung in der 
gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane. 
Die Brennereibesitzer haben über die stattgehabten Rauh= und Feinbrände das unter Ve 
vorgeschriebene Brennereiregister zu führen und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften. 
Für die Berechnung der Verbrauchsabgabe finden die Bestimmungen unter lll b, i und k, 
sowie unter IV a, b und d, endlich die vorstehend unter 3 im Schlußsatz gegebene Vorschrift 
entsprechende Anwendung. 
Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten Abgabebetrag in die Abfindungs- 
anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung durch den Brennereibesitzer unter- 
zeichnen zu lassen. 
Am Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Berechnung der Verbrauchs- 
abgabe auf Grund der Eintragungen im Brennereiregister in der Art, daß für jede 
einzelne Materialgattung die Anzahl der Stunden, in welchen Maisch= oder Materialabtriebe 
stattgefunden haben, ermittelt und aus der Gesammtstundenanzahl die Maisch= bezw. Material- 
menge berechnet wird, die nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der in Frage stehenden 
Brennvorrichtung innerhalb dieser Gesammtstundenanzahl abgetrieben werden konnte. Aus 
der nach Obigem ermittelten Maisch= oder Materialmenge ist sodann unter Anwendung des 
durchschnittlichen Alkoholausbeute-Prozentsatzes die Verbrauchsabgabe zu berechnen. 
Ergiebt sich bei dieser nachträglichen Berechnung gegenüber den für das betreffende Be- 
triebsquartal auf Grund der Abfindungsanmeldungen im voraus festgestellten Verbrauchs- 
abgabebeträgen eine diese um mehr als 5 Prozent übersteigende Summe, so ist der Brennerei- 
besitzer verpflichtet, den Mehrbetrag nachträglich einzuzahlen. 
Bei Berechnung der Zahl der Materialabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt 
eine überschießende Stunde außer Betracht, wegegen für mehrere überschießende Betriebs- 
stunden ein voller Materialabtrieb in Anrechnung zu bringen ist. 
Dabei wird noch bemerkt, daß hier die Gesammtzahl der Materialabtriebsstunden — 
abgesehen von der eben erwähnten Ausnahme — bei der Abgabeberechnung stets voll an- 
gesetzt werden muß, daß daher die Bestimmungen unter lla wegen Berechnung des Be- 
triebstages mit nur 21 Stunden u. s. w. auf die nach gegenwärtigen Vorschriften zu 
behandelnden Brennereien keine Anwendung finden. 
Die im Brennereiregister besonders vorgetragene Zeit für den Lutterabtrieb (Feinbrand), 
welcher auch hier, sofern dem Lutter kein abgabepflichtiges Material beigesetzt wird, steuer- 
frei ist, kommt bei der Berechnung der Abgabe überhaupt nicht in Betracht und darf daher 
auch nicht von der Materialabtriebszeit abgerechnet werden. Wenn Lutter mit Material 
vermischt abgetrieben wird, so ist dies Gemisch stets als abgabepflichtiges Material zu 
behandeln, und dürfen für derartige Mischungen andere Abtriebsbedingungen, als für das 
bezügliche Material, nicht in Ansatz gebracht werden. 
Die Berechnung des Abgabebetrages erläutert das nachstehende Beispiel: 
Der Rauminhalt der Brennblase beträgt 86 Liter, und es wurden nach Spalte 3, 5 
und 6 des Brennereiregisters „Kirschen“ während 57 Brennstunden abgetrieben. Gemäß 
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