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Ueber die zu Theilungslagern abgelassenen Waaren ist ein besonderes Niederlage-Register,
und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, in Jahresabschnitten nach dem Muster A
zzu führen, in welchem für jedes Theilungslager ein besonderes Konto eröffnet wird.
J. Revision und
Beaufsichtigung
des Lagers.
–
K. Lagerfrist.
Die An= und Abschreibung der Waaren erfolgt "
a) bei den Transitlagern unter amtlichem Mitverschluß nach dem Bruttogewicht, das Netto-
gewicht ist daneben nur anzuschreiben, wenn die Nettoverwiegung der Waaren statt-
gefunden hat; -
b) bei den Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, bei den Theilungslagern und den
Kreditlagern nach dem Nettogewicht oder, soweit die Waaren nach dem Bruttogewicht zu
verzollen sind, nach diesem. Neben dem Nettogewicht ist bei Transitlagern ohne amtlichen
Mitverschluß auch das Bruttogewicht zu vermerken.
Waaren, welche einem Stückzollsatze unterliegen, sind nach der Stückzahl an= und ab-
zuschreiben.
Bei Theilungslagern sind Umhüllungen oder Einlagen der Waaren, welche nach den be-
stehenden Vorschriften zum-Mettogewicht gerechnet werden, bei der Anschreibung zu bezeichnen, z. B.
seidene Bänder mit Rollen: Ebenso ist bei Brutto zu verzollenden Waaren, welche im verpackten
Zustande auf das Lager kommen, die Art der Umschließungen anzugeben.
Waaren derselben Tarifnummer oder derselben Unterabtheilung einer Tarifnummer, welche
in verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommodationen ein-
gehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen oder dergleichen ohne Rollen im Innern,
gelangen getrennt zur Anschreibung.
. 9.
Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager-Inhaber oder
ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen eine Be-
standsdeklaration nach Muster B abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen
Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Hand-
leistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. Namentlich müssen für das Lager
ausreichende geaichte Waagen und Gewichte stets zur Verfügung stehen.
Wann und in welchem Umfange die Lager-Revisionen stattzufinden haben, bestimmt die
Direktivbehörde, soweit nicht darüber in dem §. 16 Anordnung getroffen ist.
Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatlager ist
nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen.
Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Lager nach Bedürfniß vom
Amt bestimmt. .
Für die amtliche Bewachung der Lager während ihrer Oeffnung kann von den Lager-
Inhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den Tag und
den Beamten nicht überschreiten darf.
8. 10.
Die auf Kreditlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in demselben nicht über sechs
Monate lagern. Diese Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen Niederlagen statt-
gehabte Lagerung gewährt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen
Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch darf sich die verlängerte Lagerfrist nicht
über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus erstrecken.
Die auf Transit= und Theilungslager gebrachten Waaren dürfen dortselbst in der Regel
nicht über fünf Jahre lagern. Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten auf das Transit-
lager gebracht sind, ein gemeinsames Kollo gebildet, so wird die Lagerzeit für das letztere von der
Einlagerung des am längsten lagernden Theils an berechnet. Für Theilungslager ist die Ein-
haltung der Lagerfrist in der Art zu kontroliren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen
Lagerabgänge auf die am längsten lagernde Menge abgeschrieben werden; nach Ablauf von fünf
Jahren muß eine der Anschreibung entsprechende Menge der Waaren von der betreffenden Gattung
zur Abschreibung gelangt sein. Mit Genehmigung der Direktiobehörde kann ausnahmsweise in
einzelnen Fällen eine Verlängerung der für Transit= und Theilungslager bestimmten Lagerfrist
eintreten. «