Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 27270. — 
Nr. 4. Zu 8S§. 4 und 9 des Gesetzes. 
u. §. 9. Die Einrichtung der von den Steuerstellen zu führenden Heberegister über die Ein- 
¾zzhahne aus der Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für Zucker aus Niederlagen) 
wird von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktiv- 
— behörden bestimmt. Das Muster 1 dient dabei als Vorbild. " 6 
— der §. 10. Inhabern von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung wird zur Entrichtung der 
JZcersteur. Materialsteuer gegen Sicherheitsbestellung ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe be- 
"Sundunßgegen willigt, daß die Steuer für die während der Zeit von Anfang März bis zum Ende des Betriebs- 
leisung. jahres (31. Juli) verarbeiteten Rüben im Monat August fällig wird. 
Die Verbrauchsabgabe für Zucker wird den zu ihrer Entrichtung verpflichteten Gewerbe- 
treibenden gegen Sicherheitsbestellung auf sechs Monate gestundet. 
Den Inhabern von Zucker-Raffinerien, einschließlich der die Herstellung von raffinirten 
Zuckern betreibenden Rübenzuckerfabriken und Melasse-Entzuckerungsanstalten, kann zur Entrichtung 
der Stener für Zucker aus Niederlagen (Erstattung der Materialsteuervergütung für den gegen 
Steuervergütung niedergelegten und demnächst zu Raffineriezwecken aus der Niederlage entnommenen 
Rohzucker) gegen Sicherheitsbestellung ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe bewilligt werden, 
daß die Steuer für den während der Zeit von Anfang März bis Ende Juli aus der Niederlage 
entnommenen Rohzucker im Monat August fällig wird. Jür die Höhe des Kredits ist die regel- 
mäßige, bezüglich neu entstandener Betriebe zunächst durch Schätzung festzustellende, jährliche Ver- 
brauchsmenge der Raffinerie an Rohzucker maßgebend, vorbehaltlich einer etwaigen bei außerordent- 
licher Verstärkung des Betriebes vorübergehend zu bewilligenden Erhöhung. · 
8. 11. Die Sicherheitsleistung hat auf Höhe des zu stundenden Abgabenbetrages zu er— 
folgen und kann geschehen: 
a) durch Niederlegung einer gleich großen Summe kurshabender inländischer Staatspapiere 
oder sonstiger von der Reichsbank beleihbarer Effekten als Faustpfand. Inländische Staats- 
papiere und Steuervergütungsscheine über Zuckersteuer sind zum Neunwerthe anzunehmen. 
Steuervergütungsscheine gelten nur bis zum Ablauf der Frist, innerhalb welcher sie an- 
rechnungsfähig sind, als Sicherheit. Bei anderen Effekten ist der Kurswerth, soweit er 
nicht über den Nennwerth hinausgeht, zu Grunde zu legen, in jedem Falle jedoch nach 
den Grundsätzen zu verfahren, welche von Seiten des nächsten Reichsbank-Komtors bei der 
Annahme von Werthpapieren als Unterpfand beobachtet werden; fällt der Kurs derartiger 
Effekten erheblich unter den Werth, zu welchem dieselben bei der Annahme in Absatz ge- 
bracht worden sind, so ist die Sicherheit zu ergänzen. 
Die zu den Werthpapieren gehörenden Zinsscheine (Kupons), Dividendenscheine 
und Anweisungen zu Zinsscheinen (Talons) sind mit zu hinterlegen. 
Mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörden und unter den von den- 
selben vorzuschreibenden Bedingungen können auch Effekten, welche von der Reichsbank nicht 
beleihbar sind, als Sicherheitsleistung zugelassen werden; 
b zn Ausstellung gezogener oder trockener, von sicheren Personen acceptirter oder avalirter 
echsel: 
0) durch Hypotheken oder Grundschulden, sofern dieselben bei ländlichen Grundstücken innerhalb 
der ersten zwei dritlel des durch die Taxe einer zur Aufnahme von Taxen zuständigen 
Behörde oder amtlich verpflichteter Sachverständiger, bei städtischen Grundstücken innerhalb 
der ersten Hälfte des durch die Taxe einer zuständigen Behörde oder durch die Taxe einer 
öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft zu ermittelnden Werthes derselben zu stehen kommen. 
Für städtische Grundstücke bleibt bei besonderen örtlichen Verhältnissen der obersten 
Landes-Finanzbehörde eine andere Bestimmung der Beleihungsgrenze vorbehalten; 
d) durch Bestellung eines Faustpfandes an Zuckervorräthen oder anderen Waaren dergestalt, 
daß das Unterpfand gleich realisirt werden kann, wenn die gestundete Abgabe nicht recht- 
zeitig entrichtet wird. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zulässige Stundung der Zauckersteuer 
kann von den Hauptämtern selbständig bewilligt werden. Soll die Sicherstellung auf andere Weise, 
z. B. durch Bürgschaftsleistung, erfolgen, so bleibt die Entscheidung den Direktivbehörden vorbehalten. 
  
B. Sicherheits- 
leistung.
	        
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