Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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KS.  7.

Diejenigen  der  gedachten  Geistlichen,  welchen  die  Mitgliedschaft  zur  Hessen-Darmstädtischen
  Pfarr-Wittwenkasse  oder  zu  der  geschlossenen  Hessen-Homburgischen
allgemeinen  Versorgungsanstalt  für  Wittwen  und  Waisen  Landgräflicher  Diener
zusteht,  bleiben  von  der  Aufnahme  in  die  Nassauische  Kasse  ausgeschlossen,  so
lange  sie  in  einer  der  vorgenannten  Kassen  berechtigt  sind.  Den  Geistlichen,
welche  zur  Zeit  Mitglieder  der  Preußischen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  sind,
bleibt  der  Zutritt  zur  Nassauischen  Kasse  freigestellt.

Alle  anderen  in  den  vormals  Hessischen  Theilen  des  Konsistorialbezirks  dermalen
  angestellten  Geistlichen  sind  Mitglieder  der  Nassauischen  Kasse  und  die
künftig  daselbst  zur  Anstellung  gelangenden  Geistlichen  werden  es  mit  dem  Zeitpunkte
  ihrer  dortigen  Anstellung.

KS.  S.

Die  auf  Grund  dieses  Kirchengesetzes  zur  Mitgliedschaft  an  der  Nassauischen
Kasse  gelangenden  Geistlichen  haben  an  dieselbe  das  gesetzliche  Eintrittsgeld  und
die  festgesetzten  Jahresbeiträge  zu  entrichten,  wogegen  ihren  Relikten  die  nach  den
für  die  vormals  Nassauischen  Geistlichen  maßgebenden  Grundsätzen  berechnete
Pension  gewährt  wird.  Die  Reliktenpension  beginnt,  wie  bei  den  Nassauischen
Kassenmitgliedern,  falls  der  Geistliche  im  aktiven  Dienst  verstorben  ist,  mit
Ablauf  des  Rechnungsquartals,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  Relikten  das
Stelleneinkommen  fortbeziehen,  wenn  derselbe  aber  im  Pensionsstande  verstorben
ist,  mit  dem  auf  den  Todestag  folgenden  Tage.

K.  9.

Alle  Mitglieder  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  haben  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  auch  von  den
aus  der  Staatskasse  gewährten  widerruflichen  Staatszuschüssen  auf  die  Dauer  des
Bezuges  der  letzteren  die  festgesetzten  Jahresbeiträge  zu  entrichten.

K.  10.

Die  auf  Grund  des  Preußisch-Hessischen  Auseinandersetzungsrezesses  vom
25.  Juni  1867  Abschnitt  III  Litt.  B.  v.  F.  1  und  Artikel  3  des  Schlußprotokolls
vom  Staate  den  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden  und  deren  Geistlichen  zu
gewährenden  Leistungen  werden  fortan  nicht  mehr  gewährt.  Zugleich  fallen  die
auf  Grund  dieser  Rezeßbestimmungen  seitens  der  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden
  zur  Staatskasse  zu  leistenden  Beiträge  weg.  Der  unter  dem  Titel
allgemeiner  evangelischer  Kirchenfonds  für  die  vormals  Großherzoglich  Hessischen
Gebietstheile“  aus  Ueberschüssen  vakanter  Pfarreien  dieser  Gebietsheile  angesammelte
Fonds  wird  dem  Centralkirchenfonds  zum  Kapitalstock  überwiesen.

(Nr.  8917—8918.)