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Zu den Zuckerbegleitscheinen 1 und ll, den Annahme-Erklärungen, den Begleitschein-Aus-
fertigungs= und Begleitschein-Empfangsregistern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungsscheinen
sind Formulare nach den Mustern 14 bis 20 zu verwenden. ,
Sollen Buckerprohutte aus dem Fabrikbetriebe in eine Niederlage oder in eine andere ·
Fabrik desselben Orts und derselben Steuerstelle übergeführt werden, oder ist bei der Versendung
der Zuckerprodukte in das Ausland die Abfertigungsstelle zugleich das Ausgangsamt, so unterbleibt —
die Ausfertigung eines Begleitscheins l und genügt die Abgabe von Fabrikbetriebs-Abmeldungen
nach Muster 10. Im ersten Falle ist die Abgabe von drei Ausfertigungen der Abmeldung, im
zweiten von zwei derselben, im letzten Falle von nur einer erforderlich.
In allen drei Fällen hat, sofern die Ueberführung beziehungsweise die Ausfuhr nicht unter
den Augen der Abfertigungsbeamten stattfindet, in der Regel Begleitung durch Beamte einzutreten.
Kann dieselbe nicht gewährt werden, so muß der Deklarant auf den Abmeldungen eine Annahme-
erklärung nach Maßgabe des Vordrucks auf den Zuckerbegleitscheinen 1 (Muster 14) abgeben.
Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung, beziehungs-
weise das mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Fabrik oder in die
betreffende Niederlage versehene Exemplar dient als Belag des Fabrikbetriebsregisters. Im Falle
der Aufnahme der Zuckerprodukte in eine andere Fabrik wird das zweite Exemplar der Abmeldung
Anmeldungsbelag zu dem betreffenden Register dieser Fabrik. Bei der Aufnahme der Zuckerprodukte
in eine Niederlage dienen zwei Exemplare der Abmeldung als Niederlage-Anmeldungen und wird
das eine als Belag zum Niederlageregister verwendet, das andere nach darin bescheinigter Nieder-
legung der Zuckerprodukte dem Niederleger zugestellt.
§. 102. Von Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann in denjenigen Fällen Abstand .) Lrschluß-
henerinen werden, in welchen es sich nicht um Abfertigung mit dem Anspruche auf Steuervergütung muage.
andelt.
Erfolgt die Abfertigung mit diesem Anspruche, so hat, sofern nicht Raumverschluß stattfindet,
sichernder Kolloverschluß einzutreten.
§. 103. Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der uII Entnahme=
vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Steuerstelle. In dringlichen Fällen dI. Fabrit ver-
kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schriftliche laßeen sollen.
sein; der Beamte hat die Anmeldung demnächst der Steuerstelle zu übergeben.
Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu-
ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn deren Gewicht im
einzelnen weniger als 100 Gramm beträgt. Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung
des Gewichts in dem Fabrikbetriebs= beziehungsweise Fakbriklager-Register abgeschrieben und am
Schlusse des Quartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im ganzen zur Versteue-
rung gezogen.
§. 104. Die Wegführung von Zuckerprodukten jeder Art aus der Fabrik darf nur aus 17. ufsct eaen
den von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde angemeldeten und von der letzteren ein= für allemal zang ven Zucker-
genehmigten Ausgängen des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen vros der
bestimmten Thoren der Umfriedigung stattfinden.
Für Zuckerprodukte, welche aus der Fabrik ausgeführt werden, ist, sofern nicht das
Abfertigungspapier den Transport begleitet, zum Zweck des Ausweises eine Legitimation nach
Muster 21 auszustellen. 2
.·. M
Nr.21.Zu§.38dechfetzes.
§.105.Vom1.August1888abhabendieJnhabervonZuckerfabrikendienachbezeich-Ststmiichsmqch-
neten statistischen Nachweisungen aufzustellen: « ZZYFRMZIW
1. monatliche Betriebsnachweisungen auf Grund der Fabrikbücher, und zwar:
a) die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung (Rübenzuckerfabriken) — nach
dem anliegenden Muster 23, #
b) die Inhaber von Zucker-Raffinerien — nach dem anliegenden Muster 24, M
e) die Inhaber von Melasse-Entzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung — nach dem
anliegenden Muster 25; .
Muster 23.