Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Bei der erstmaligen Wahl sind zwei Beisitzer und für jeden derselben drei Stellvertreter, bei den 
späteren Wahlen ein Beisitzer und drei Stellvertreter desselben zu wählen. 
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der auf demselben vorgedruckten 
Bescheinigung zu versehen, daß die Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl eingeladen worden 
sind, und daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den Stimm- 
zettel eingetragen worden, ihre Stimme gegeben hat. 
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzzettels ist der letztere portofrei 
an den Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts einzusenden. . 
§. 6. Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel des Reichs-Versicherungs- 
amts tragen, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen 
bewirkt werden. 
. 
§. 7. Die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts, welche von dem letzteren mit dem erfor- 
derlichen Listenmaterial versehen und von dem Tage der Absendung der Stimnzettel in Kenntniß gesetzt 
werden, stellen binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist (§. 5) die Wahlergebnisse zusammen 
und nehmen hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem 
die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche nach Inhalt der Stimmzettel Stimmen gefallen sind, 
die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen (88. 6, 8) und 
die Namen der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu ersehen sind. Der Grund der Ungültigkeit von 
Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
Stimmzettel, welche zwar nach der im §. 5 Absatz 6 bestimmten Frist, jedoch vor Feststellung des 
Wahlergebnisses seitens des Beauftragten eingegangen sind, sind noch zu berücksichtigen. 
§. 8. Auf die in den Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, wie von 
dem Reichs-Versicherungsamt als Zahl der Mitglieder der wahlberechtigten Kasse 2c. in den Stimmzettel 
eingetragen worden sind (§8. 2, 3). 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit das von dem Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts zu ziehende Loos. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden 
nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen 
sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu 
Wählenden eingetragenen Namen enffallen. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Beisitzer, demnächst für 
die Stellvertreter. « 
Bei der erstmaligen Wahl gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, 
als erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, als zweiter Beisitzer. 
Ebenso gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Stellvertreter erhalten hat, als erster 
Stellvertreter des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigt hat, als erster 
Stellvertreter des zweiten Beisitzers. In entsprechender Weise sind die übrigen Stellvertreterstellen zu 
besetzen. Bei den späteren Wahlen entscheidet über die Reihenfolge der Stellvertreter die Zahl der auf 
die gewählten Personen gefallenen Stimmen, bei Stimmengleichheit, und zwar sofern nur eine Kasse ec. 
in Betracht kommt oder die gewählten Personen von den Kasfenvorständen übereinstimmend als erste, zweite 
und dritte Stellvertreter bezeichuct sind, der Inhalt der Stimmzettel, andernfalls aber das von dem Be- 
auftragten des Reichs-Versicherungsamt zu ziehende Loos. 
Ist eine Person als Beisitzer gewählt, so kommen die auf dieselbe bei der Stellvertreterwahl etwa 
gefallenen Stimmen nicht mehr in Betracht. 
§. 9. Die gewählten Beisitzer und Stellvertreter werden durch den Beauftragten des Reichs- 
Versicherungsamts von der auf sie gefallenen Wahl unter Angabe des Schiedsgerichts, für welches sie 
gewählt sind, schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
§. 10. Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Beisitzer und Stellvertreter nicht 
erreicht oder lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (C. 52 Absatz 3 des 
Sece-Unfallversicherungsgesetzes), so wird, sofern in dem letzteren Falle weitere wahlfähige Kandidaten, 
welche in die Stelle der Ablehnenden einzurücken haben, nicht vorhanden sind, unter Beachtung der vor- 
stehenden Bestimmungen eine Nachwahl vorgenommen. 
 
	        
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