b. Ausgangsver-
kehr nach der See.
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S. 19.
Nach erfolgter Abfertigung hat der Schiffsführer, sofern das Schiff nicht schon in freien Ver-
kehr gesetzt worden, den Weg nach dem betreffenden Grenzzollamte ohne weiteren, als den durch
natürliche Hindernisse bedingten Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung er-
leidet, fortzusetzen.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Abweichungen von vorstehender Vorschrift noth-
wendig, so ist hiervon dem nächsten Zollamt oder Zollkreuzer baldthunlichst Anzeige zu machen.
Wegen der Leichterungen wird auf §. 26 verwiesen.
8. 20.
Schiffe, welche aus einem inländischen Hafen kommen und über die Zollgrenze durch das
Klotzenloch oder die Nordergründe eingehen, haben in Sicht des von ihnen zuerst angetroffenen
Zollkreuzers beizudrehen und die Revision durch denselben abzuwarten. Dieselben haben vom Ein-
tritte in das Zollgebiel bis zur Revision die im §. 18 angegebene Flagge beziehungsweise Leuchte
zu führen. Die Bestimmungen in den §8§. 11 bis 19 finden auf solche Schiffe entsprechende An-
wendung.
Bezüglich der zu beobachtenden Vorschriften bei der Bergung von Strandgut wird auf die
Bestimmungen der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 73) verwiesen.
g. 21.
Von der Meldung bei dem Nebenzollamt zu Cuxhaven beziehungsweise bei dem von ihnen
zuerst angetroffenen Zollkreuzer sind befreit (§§. 11, 18, 20): leere oder nur in Ballast fahrende
Schiffe und solche Fischerfahrzeuge, welche nur frische Erzeugnisse des Mecres oder auf den Watten
gesammelte Muschelschalen einführen.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können auch andere Schiffe von der Anmeldepflicht
entbunden werden.
*
Schiffe, welche seewärts ausgehen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Hasen-
regulativen und der sonst in Betracht kommenden Vorschriften der Ausgangsabfertigung bei dem Neben-
zollamt zu Cuxhaven bedürfen, haben die im §. 11 angegebenen Obliegenheiten gleichfalls zu erfüllen.
Außerdem müssen sie bei Tage einen Ballon am Top des Mastes, bei Nacht aber eine rothe
Flamme, ein sogenanntes bengalisches Licht, zeigen.
Kann wegen ungünstiger Witterung die Ausgangsabfertigung von dem Nebenzollamt aus
nicht erfolgen (§. 18 Absatz 1), so haben die Schiffe, welche einer Ausgangsabfertigung bedürfen,
einen Zollkreuzer aufzusuchen, welcher an Stelle des Nebenzollamts die Abfertigung bewirkt.
". 23.
Den Abfertigungsbeamten ist die Ausgangsdeklaration auszuhändigen. Die Revision be-
schränkt sich, wenn keine Verdachtsgründe vorliegen, auf die Prüfung des Verschlusses und die Fest-
stellung des Vorhandenseins der unverschlossen abgelassenen Waaren. Der Verschluß wird, je nach-
dem es sich um Waaren handelt, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abgefertigt
sind oder nicht, belassen oder abgenommen; die erforderlichen Vermerke hierüber werden auf der Aus-
gangsdeklaration beziehungsweise, wenn es sich um Kolloverschluß handelt, auf der betreffenden Be-
zettelung gemacht. Die Ausgangsbescheinigung erfolgt auf den zu der Ausgangsdeklaration ge-
hörigen Bezettelungen.
Bezettelungen über Güter, bezüglich deren lediglich der Ausgang nachzuweisen ist, werden
zum Zweck der Rücksendung an das Amt, welches die Ausgangsdeklaration ausgestellt hat, von
der Ausgangsdeklaration abgenommen und die Abnahme auf der letzteren bescheinigt. Gehören
zu der Ausgangsdeklaration nur Bezettelungen über solche Güter, so verbleibt die erstere bei dem
Nebenzollamt.