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so hat der Anmeldende hiervon der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die
Berechtigung zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung.
Deas eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle einer gemein-
schaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungsweise diejenige Person, welche
von den Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das
andere Exemplar verbleibt der Hebestelle.
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der Bestimmung
des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den
Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu vermerken.
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge Veränderungen
des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, entweder ganz oder nur bezüglich
eini Derechtigte, so sind dergleichen Scheine wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle
zu berichtigen.
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheins kann derselbe von der Hebestelle durch Vermerk auf dem
vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, unter kurzer Angabe der etwa
eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der Dauer der neuen Gültigkeitsfrist, prolongirt werden.
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Arbeiter oder Dienst-
leute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ablassen gegen
Entgelt im Sinne des §. 5 Alsatz 3 des Gesetzes. Die Entziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs
(§. 5 Abs. 4 des Gesetzes) auf bestimmte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamts dieselbe
ist in der Regel nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der
Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamts durch die Direktivbehörde. In beiden Fällen
steht dem Betheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten Instanzenzuge zu.
5. Zu 8g. 6.
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen von Bier in
das Ausland, enthält die Anlage II.
6. Zu 6. 7.
Erstattung der Steuer.
Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Erstattung der
erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ursachen der unvorhergesehenen
Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und derart rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach
dem gewöhnlichen Laufe der Dinge noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebe-
stelle eingehen kann, welche ihrerseits den Bezirks-Ober-Kontrolör unverzüglich von dem Geschehenen in
Kenntniß zu setzen hat.
Der Ober-Kontrolör, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher oder der Erheber
haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen, oder auf sonst geeignetem Wege die Richtig-
keit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung des Braueis oder seines Stellvertreters zu prüfen,
für das Unbrauchbarmachen der beschädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder
der Würze zur deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch
kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen
und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu bescheinigen.
. Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Aufenthalt dem vor-
gesetzten Hauptamt zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen hat.
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen.
In anderen als den im §. 7 des Gesetzes vorgesehenen Fällen darf von den obersten Landes-
Finanzbehörden der Erlaß oder die Erstattung einer nach dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Abgabe
auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit für einen
solchen Nachlaß sprechen. Hierbei ist folgendes Verfahren einzuhalten:
1. in dem von der Direktiobehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung
des Steuernachlasses zu ersaattenden Bericht ist jedesmal anzugeben, ob der bei derselben
fungirende Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß auf gemein-
schaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat;
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Anlage i