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eines cntsprechenden Vermerks in Spalte 7 des Brauereiinventariums dem Belagsheft des letzteren ein-
zuverleiben. " )
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter dauernder Abände-
rungen in der Art der Surrogatverwendung eine neue Generaldeklaration bei der Hebestelle einreicht.
Das in der Brauerei befindliche Exemplar der älteren Deklaration ist demnächst der Hebestelle zurück-
zuliefern und von dieser mit einem entsprechenden Kassationsvermerk zu versehen.
c) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf des eigenen Haus-
halts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche zum Verkauf oder zu anderen
gewerblichen Zwecken dienen sollen (z. B. Stärke zur Syrup= oder Zuckerbereitung, Stärke-
zucker zur Weinbereitung u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in
gleichzeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten Räumen mit Genehmigung
der Steuerbehörde aufzubewahren (§. 13 Absatz 4 des Gesetzes). —
Ob und in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu- und Abgang an solchen
Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen Modalitäten dergleichen Vorräthe unter
Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen seien, darüber hat das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an
die Direktivbehörde, je nach den örtlichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, ins-
besondere mit Rücksicht auf die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Verwendung der Vorräthe
in der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen.
G. der Surrogate, mit Ausnahme von Reis und Stärke.
III. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht näher benannten
Surrogate (G. 1 Ziffer 5 bis 7 einschließlich) treten neben den vorstehend zu lla bis c aufgeführten als
weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die Stoffe: .
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginn der Einmaischung bis zur Beendigung
des Kochens der Bierwürze verwendet (§. 18 Absatz 2) und
b) weder zu einem früheren Zeitpunkt als mit Beginn des in der Generaldeklaration für die
Verwendung angezeigten Abschnitts des Brauprozesses, noch in einer größeren Menge, als
nach der Brauanzeige (§. 16) für das betreffende Gebräue versteuert worden, in die Brau-
stätte eingebracht werden dürfen (§. 20 Absatz 4).
Wenn ein Brauer, gegen die Regel zu a, eine spätere Zusetzung von Surrogaten zu dem bereits
gekochten Bier (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottichen, den Gährgefäßen, Lagerfässern oder Flaschen)
wünscht, so hat er das technische Bedürfniß hierfür in der einzureichenden Generaldeklaration näher zu
begründen. Dem Antrage kann von der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen,
sowie unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für den Fall eines Mißbrauchs dann entsprochen werden,
wenn durch Gutachten von Technikern oder sonst auf überzeugende Art der Nachweis erbracht ist, daß
die Zusetzung des betreffenden Surrogats innerhalb der im §. 18 Absatz 2 des Gesetzes begrenzten Ab-
schnitte der Bierbereitung den Zweck der Verwendung vereiteln oder doch von nachtheiliger Einwirkung
auf die Güte des Fabrikats sein würde. Solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welchen in der
vorerwähnten Weise gestattet wird, Zucker, Syrup oder nicht besonders benannte Malzsurrogate (§. 1
Nr. 5 bis 7 des Gesetzes) dem bereits gekochten Bier zuzusetzen, kann von der Direktivbehörde eine be-
sondere Fixation der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer nach den Grundsätzen der Anlage l
zu Nr. 3 bewilligt oder auch unter Anordnung geeigneter Kontrole nachgelassen werden, die innerhalb
eines bestimmten Zeitabschnitts auf den Lagerfässern oder Flaschen zuzusetzende Menge von Malzsurrogaten
der gedachten Art im Ganzen voraus zu deklariren. ·
Unter „Braustätten“ im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines Brauereigrundstücks
zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Maische, das Abläutern, Kochen und Kühlen der
Würze, sowie die Abgährung des Bieres erfolgt.
d. der Zuckerstoffe.
IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur unter Ansehung der in Nr. 5 und 6 im §. 1 des Ge-
setzes genannten Fuckerstoffe noch die Verpflichtungen:
a) zur Aufbewahrung dieser Stoffe in von der Braustätte gänzlich getrennten Räumen (§. 13