Contents : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)









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f)  Von  der  Annahme  zur  Uebung  hat  der  Truppentheil  das  den  Ersatzreservisten  kontrolirende  Bezirkskommando
  sofort  zu  benachrichtigen.

g)  Veripätete  Anträge  —  sowohl  um  die  Ertheilung  der  Berechtigung  zur  freien  Wahl  des  Truppentheils
  (siehe  b),  als  auch  um  Annahme  bei  einem  solchen  (siehe  d)  —  werden  grundsätzlich  abgewiesen,
  sofern  die  Nichtinnehaltung  des  Termins  zur  Meldung  beim  Truppentheil  nicht  durch
den  Zeitpunkt  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bedingt  wurde.

6.  Tritt  während  der  Ableistung  einer  Uebung  durch  eigenes  Verschulden  oder  im  eigenen  Interesse  der

Uebenden  eine  Unterbrechung  ein,  so  kommt  die  Zeit  der  letzteren  auf  die  Uebungszeit  nicht  in  Anrechnung.

  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  13.
7. Ersatzreservisten,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  werden  zu  Uebungen  nicht  mehr
herangezogen.
Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche

a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  der  Ersatzreserve  überwiesen,

b)  wegen  Kontrolentziehung  in  jüngere  Jahresklassen  zurückversetzt  oder

c)  auf  ihren  Antrag  von  der  zuletzt  vorhergehenden  Uebung  befreit  worden  sind.

G. v.  11.  2. 88.  Art.  II.  §.  14.

  

8. Die  schiffahrttreibenden  Ersatzreservisten  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
K.  G.  §.  4.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  11.

9. In  betreff  der  Einberufungen  zu  den  Uebungen  und  Befreiungen  von  denselben  findet  die  Bestimmung
  des  §.  116, 9  und  10  sinngemäße  Anwendung.

10. Bei  der  Heranziehung  der  Ersatzreservisten  zu  den  Uebungen  ist,  soweit  die  militärischen  Interessen

es  gestatten,  unter  den  vorzugsweise  übungsfähig  bezeichneten  Mannschaften  (§.  71,2)  im  allgegemeinen
  diesebe  Reihenfolge  innezuhalten,  welche  im  §.  40  für  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
festgesetzt  ist.

Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  gemäß  §.  73,  1  zweiter  Absatz,  bezw.  etwaige  Festsetzungen
der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  gelegentlich  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  nach  §.  40,  1
sind  zu  berücksichtigen.

11. Die  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Marine-Ersatzreserve  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  118.
Einberufung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  Einberufung  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve

  erfolgt  auf  Kaiserlichen  Befehl.
Durch  die  kommandirenden  Generale  erfolgt  die  Einberufung  nur
a)  zu  den  jährlichen  Uebungen  (§§.  116,  und  117,  9);
b)  wenn  Theile  des  Reichsgebiets  in  Kriegszustand  erklärt  werden.
W.  G.  §. 8  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.

2. Bei  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  bezw.  bei  Bildung  von  Ersatztruppentheilen

werden  die  Mannschaflten  des  Beurlaubtenstandes,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten,  nach
den  Jahresklassen,  mit  den  jüngsten  beginnend,  einberufen.
R.  M.  G.  §.  63.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  8.

3. Hierbei  können  dringende  häusliche  und  gewerbliche  Verhältnisse  derartige  Berücksichtigung  finden,

daß  in  ihrer  Waffe  und  Dienstklasse  zeitweise  zurückgestellt  werden:

a)  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve  (Marinereserve).

b)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen
auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr  (Seewehr)
  ersten  Aufgebots;

c)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  und  zweiten  Aufgebots,  sowie  in  besonders  dringenden
  Fällen  auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr
  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots;

d)  Ersatzreservisten  (Marine-Ersatzreservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve),
  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr
(Seewehr)  zweiten  Aufgebots.