.
f) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten kontrolirende Bezirkskommando
sofort zu benachrichtigen.
g) Veripätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils
(siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen (siehe d) — werden grundsätzlich abgewiesen,
sofern die Nichtinnehaltung des Termins zur Meldung beim Truppentheil nicht durch
den Zeitpunkt der Ueberweisung zur Ersatzreserve bedingt wurde.
6. Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der
Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 13.
7. Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr
herangezogen.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen,
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 14.
8. Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. G. §. 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 11.
9. In betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von denselben findet die Bestimmung
des §. 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung.
10. Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen Interessen
es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften (§. 71,2) im allgegemeinen
diesebe Reihenfolge innezuhalten, welche im §. 40 für die Ueberweisung zur Ersatzreserve
festgesetzt ist.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß §. 73, 1 zweiter Absatz, bezw. etwaige Festsetzungen
der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve nach §. 40, 1
sind zu berücksichtigen.
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten.
§. 118.
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve
erfolgt auf Kaiserlichen Befehl.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (§§. 116, und 117, 9);
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden.
W. G. §. 8 G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§. 11 und 20.
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatztruppentheilen
werden die Mannschaflten des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach
den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen.
R. M. G. §. 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 8.
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden,
daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marinereserve).
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen
auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr)
ersten Aufgebots;
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden
Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr
(Seewehr) zweiten Aufgebots;
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve),
sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr
(Seewehr) zweiten Aufgebots.