e.
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.für die Abfertigung von nicht versetztem Brauntwein in Flaschen; vergl. §. 16;
für die Abfertigung von versetztem Branntwein, Fruchtsästen und dergleichen; vergl. §. 17
und Anlage;
für die Bestandsaufnahmen, bei welchen die Verwiegung der Bestände nicht anhängig ist,
und für ähnliche Fälle, vergl. §. 18.
Das Nähere enthalten die folgenden Bestimmungen.
A.
1. Regelmäßiges Abfertigungsverfahren.
A. Hrüfung bei Beginn der Abfertigung.
. 1.
Bei jeder amtlichen Abfertigung von Branntwein in Gebinden sind die zur Revision gestellten
Gebinde zunächst dahin zu prüfen, ob die etwaigen Angaben des Anmelders hinsichtlich der Anzahl, Zeichen
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und Nummern der Fässer, sowie in betreff der etwa angebrachten Rollbänder und der etwa eingebrannten
aichamtlich ermittelten Taragewichte richtig sind.
Wenn Branntwein zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Verabfolgung zu gewerblichen u. s. w.
b.
Zwecken vorgeführt wird, so sind ferner die folgenden Vorschriften zu beachten
1.
d
Um jeder dem fiskalischen Interesse nachtheiligen Vertauschung sowie der unrechtmäßigen In-
anspruchnahme einer Steuervergütung vorzubeugen, ist auf das sorgfältigste zu prüfen, ob
der Inhalt wirklich in reinem Branntwein, Likör u. s. w. und nicht etwa in denaturirtem
oder mit solchem vermischten Branntwein oder in anderen Flüssigkeiten besteht, für welche die
beantragte Steuervergütung oder die Absetzung eines ausstehendem Steuerbetrages nicht be-
ansprucht werden darf, sowie ob der Branntwein auch nicht mit namhaften Mengen von
Fuselöl vermischt ist, welche geeignet sind, den Alkoholgehalt größer erscheinen zu lassen, als
derselbe in Wirklichkeit ist.
Um das Vorhandensein von Holzgeist, Pyridin, Terpentinöl und sonstigen Denaturirungs-
stoffen, sowie von größeren Mengen Fuselöls oder anderen Fälschungsmitteln in verdächtigem
Branntwein festzustellen, vermischt man in einem Glaschlinder eine geringe Menge des Brannt-
weins mit dem Drei= oder Vierfachen ihres Volumens an destillirtem oder Regenwasser,
worauf bei dem Borhandenfein von Terpentinöl, Thieröl und sonstigen ätherischen Oelen sowie
bei sehr starkem Fuselgehalt und bei etwaigen Verfälschungen durch leichte Kohlenwasserstoffe
(Naphtha, Benzin und dergleichen) die Flüssigkeit sich trübt oder sogar eine Oelschicht an der
Oberfläche abscheidet. In allen diesen Fällen, aber auch wenn die Flüssigkeit klar bleibt,
geben sich Beimengungen von Denaturirungsstoffen, Fuselöl oder anderen Fälschungsmitteln
durch Geruch und Geschmack zu erkennen; dies gilt für Fuselöl auch dann noch, wenn eine
Abscheidung von Oel in der mit Wasser verdünnten Flüssigkeit zwar nicht eintritt, aber gleich-
wohl der Fuselgehalt des Branntweins durch absichtlichen zu vermehrt worden ist.
Wird bei einer solchen Prüfung das Vorhandensein der fraglichen Fälschungsmittel in
dem Branntwein festgestellt, so ist die Abfertigung desselben zu versagen und ugleich von dem
Falle unter Einreichung einer Probe von wenigstens einem Liter der betressendden Flüssigkeit
an die Direktiobehörde zur weiteren Veranlassung Anzeige zu erstatten.
Sofern der Branntwein bereits in Gebinden vorgeführt wird und die Entleerung der letzteren
behufs Ermittelung ihres Eigengewichts (s. §. 3 a) nicht angängig erscheint, ist bei jedem
einzelnen Gebinde der Spund zu öffnen und möglichst genau davon Ueberzeugung zu nehmen,
daß außer dem Vorhandensein der unter 1 bezeichneten Voraussetzungen die Fässer nicht durch
Einlegen oder Einschrauben von Holzstücken an den inneren Dauben= und Bodenwänden oder
auf gaoo die Verwaltung benachtheiligende Weise in ihren Raumverhältnissen verengt
worden sind. -
B. Gewichtsermittelung.
1. Allgemeines.
8. 2.
Bei einer jeden Ermittelung sowohl des Brutto= als auch des Nettogewichts eines Gebindes,
Bassinwagens u. s. w. werden Bruchtheile eines Kilogramm, wenn sie unter einem halben Kilogramm