Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art.  9.

Für  die  zur  baren  Heimzahlung  kommenden  Beträge  sind  die  Mittel  nötigenfalls
durch  ein  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmendes  Staatsanlehen  zu
beschaffen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  die  ständische  Schuld  waltungsbehörde  unter

verfassungsmäßiger  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  18.  Mai  1903.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Küönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kleineislingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  verbrauchsabgabe
von  Bier.  Vom  7.  Mai  1903.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.
Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.=Blatt
  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  S.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Gemeinde  Kleineislingen  wird  die  Grhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.