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Schrauben oder Nägel an jeder einzelnen Diele des Deckbodens und dem Gangbord von unten nach oben
zu befestigen, so daß keine Stelle des Deckbodens von oben oder vom Innern des Ruffs aus abgenommen
werden kann, ohne sichtbare Spuren von Beschädigung zu hinterlassen. Auch die Seitenwände des Ruffs
oder der Schifferwohnung, die den Laderaum begrenzen, müssen nach denselben Vorschriften gefertigt sein.
§. 6.
Alle Krampen, Oesen, Nägel, Nieten, Klammern, Schrauben, Bolzen und dergleichen mehr,
welche an der Außenseite angebracht werden, sind so zu befestigen, daß sich ihre Enden innerhalb des
Verschlußraumes befinden und sie daselbst umgeschlagen, vernietet, verschraubt u. s. w. sind, so daß eine
Entfernung derselben ohne Verletzung des Baumaterials nicht möglich ist.
Alle zum Verschluß erforderlichen Eisentheile, als Stangen, Oesen, Krampen, Schlaufen u. s. w.,
sind ohne deckenden Anstrich mit Farbe, Theer oder Lack zu lassen, doch ist es gestattet, diese Eisentheile
zur Verhütung des Nostens mit einem durchsichtigen Firniß zu überziehen.
B.
Besondere Bestimmungen.
a. Ichisse mit sestem Deck.
§. 7.
Das Verdeck muß mit dem eigentlichen Schiffskörper so verzimmert, verbolzt, vernietet oder sonst
verbunden sein, daß ohne Zerstörung eines Theils des Schiffskörpers oder des Verdecks der Zutritt in
den unter Verschluß siehenden Laderaum nicht möglich ist. Die Verbindungsstücke zwischen Deck und
Schiffskörper sind nur im Innern des Verschlußraumes anzubringen und die Verschraubungen, Vernie-
tungen, Verbolzungen u. s. w. in der im §. 6 vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. Außer den Ladeluken
darf das Deck keine irgend beweglichen Theile erhalten: dasselbe muß mit den Seitenwänden in untrenn-
barer Verbindung stehen und darf nur einen einzigen zusammenhängenden Theil bilden, der mit den
innen liegenden Rippen, Deckbalken und Querschotten durch Nägel, Schrauben, Nieten u. s. w. unbeweglich
verbunden ist.
S. 8.
Die Rahmen der zu den Verschlußräumen führenden Luken'müssen ein in sich verbundenes Ganzes
bilden und, wenn von Holz, in das Deck eingebaut, wenn von Eisen, auf demselben sest vernietet sein.
zum Verschluß der Ladeluken dürfen nur abhebbare Deckel verwendet werden. Es ist zulässig,
eine Luke auch durch mehrere Deckel zu schließen. Sind dieselben aus hölzernen Brettern gefertigt und
sind die Breiter nicht schon mit Ouerleisten verzargt, so sind im Innern eiserne Querschienen, mit welchen
jedes einzelne Brett vernietet ist, in so großer Zahl anzubringen, daß ein Ausbiegen oder Auswuchten
eines der Bretter nicht vorkommen kann. Eiserne Deckel müssen aus ganzen oder in ihren Theilen unter
einander vernieteten starken Platten bestehen. Lukendeckel, die nicht in einem ausgeschnittenen Falz des
Lukenrahmens liegen, müssen auf der Innenseite mil Vorstößen dergestalt versehen sein, daß sie mit den-
selben genau in den Lukenrahmen hineinpassen und nach keiner Seite verrückt werden können.
§. 9.
jee Verschluß der Ladeluken erfolgt entweder mittelst Oberverschlusses oder mittelst Seiten-
verschlusses.
7 a. Der Oberverschluß erfordert für jede Luke mindestens zwei ausreichend starke eiserne vier-
kantige Stangen, die über die Deckel in deren Querrichtung und in entsprechender Entfernung von den
parallelen Deckelrändern zu legen sind. Dieselben sind durch je zwei in den sich gegenüberliegenden
Wänden des Lukenrahmens angebrachte, von Juncu vernietete oder verbolzte und mit dem ausgeschnittenen
und dem QOuerdurchschnitt der Stange genau entsprechenden Auge über den Deckel hervorragende eiserne
Oesen, sowie durch eine auf jedem Deckel in der Mitte zwischen den Längsseiten angebrachte und in glei-
cher Weise befestigte eiserne Oese hindurchzuführen, und zwar so, daß die Stange mit ihrer schmalen Kante
auf den Deckeln unverrückbar festliegt. Durch jedes Ende der Verschlußstange wird dicht vor der Oese
ein eiserner, doppelt durchlochter Bolzen von angemessener Länge gesteckt, so daß die Löcher zu beiden
Seiten der Stange dicht neben derselben liegen. Durch diese Löcher wird sodann die Verbleiungsschnur
gezogen und so kurz verknotet, daß der Bolzen in seiner Lage unverrückbar festgehalten wird. Es braucht