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die Verschlußstange nur an einem Ende mit einem Bolzen befestigt zu werden, wenn am anderen Ende
der Stange ein zu ihrem Festhalten genügender eiserner Kopf angeschmiedet ist.
Um den Verschluß gegen jede mögliche Gefahr eines zungseebene oder Ausbiegens der Lukendeckel
zu schützen, sind je nach Unränden auch mehr als zwei Verschlußstangen anzuwenden.
b. Der Seitenverschluß kann nur Anwendung finden, wenn die Lukendeckel von einer Seite
der Lukenöffnung bis zur gegenüberliegenden reichen, und die Ladeluken also nicht durch einen Scherbaum
tn der Mitze getheilt sind. Zu seiner Anlegung sind entweder Hängeschlaufen oder Stechschlaufen
erforderlich.
Für die Verbindung der Hängeschlaufe mit dem Lukendeckel und, falls sie aus mehreren Theilen
besteht, für die Verbindung dieser Theile unter sich, ist der Gebrauch von Charnieren ausgeschlossen.
Stechschlaufen müssen eine Stärke von mindestens 0#s cm haben. Die in den Rand der Luken-
deckel eingeschnittenen und zur Aufnahme der Stechschlaufen bestimmten Oeffnungen müssen bei Holzdeckeln
mit einer auf dem Deckel durch Stifte oder Schrauben, welche auf der Innenseite vernietet sind, befestigten
starken Metallplatte eingefaßt sein. Der Einschnitt der Einfassungsplatte muß sowohl hinsichtlich der Länge
als der Breite den Dimensionen der Stechschlaufe genau entsprechen. An jeder Seite des Lukendeckels
muß mindestens eine Schlaufe angebracht werden. Unterhalb der Schlaufen sind in den Seitenwänden
der Lukenrahmen eiserne Oesen zu befestigen, über welche die Schlaufe gelegt wird; diese darf aber nur
so lang sein, daß sie gerade über die Oese hinübergreist und also ein Heben des Lukendeckels verhindert.
Die Seitenarme oder Köpfe der Stechschlaufen müssen die zur Einführung der letzteren bestimmte Oeffnung
der Lukendeckel, beziehungsweise bei Holzdeckeln der Einfassungsplatten auf beiden Seiten um mindestens
O, 5o em überragen.
Durch die Oesen wird quer vor den aufgesteckten Schlaufen eine aus einem einzigen Stück
bestehende Eisenstange von angemessener Stärke durchgezogen und dieselbe an beiden Enden mit Bleien,
zu deren Anbringung die Stange an zwei Stellen durchbohrt ist, entweder an die letzie Oese oder an die
zunächst anstoßende Verschlußstange befestigt. Die Verschlußstangen sind nur an einem Ende mit Bleien
anzuschließen, wenn das andere Ende in einen angeschmiedeten Kopf ausläuft, welcher das Durchziehen
durch die Oese verhindert.
Ketten dürfen als Verschlußmittel nirgends gebraucht werden.
§. 10.
Auf allen Schiffen mit festem Deck können auch oberhalb des Decks Verschlußräume mittelst soge-
nannter Deckkleider hergestellt werden.
Hierbei gelten folgende Bestimmungen:
In das Verdeck, wenn dieses aus Holz besteht, sind rings um die für den Verschlußraum zu
benutzende Stelle, welche stets ein Viereck bilden muß und auch eine oder mehrere Ladeluken der unteren
Verschlußräume einschließen darf, mindestens 2 em dicke, 7 cm lange und 4 em breite eiserne Platten in
Entfernungen von nicht über 20 cm von einander einzulassen, in deren Mitte durch die ganze Platte
hindurch das Gewinde einer Schraube mit einem Durchmesser von mindestens 1½ cm eingeschnitten ist.
Diese Platten sind im Verdeck mit geköpften starken Bolzen zu befestigen, deren durch das Deck reichende
Enden entweder in der im §. 6 angegebenen Weise im Innern des Laderaums oder auch bei umge-
kehrter Anbringung oben auf der Platte zu größeren, in die Augen fallenden Köpfen zu vernieten sind.
In jede Platte wird eine mit einem Schraubengewinde versehene Oese, welche dicht auf der Platte auf-
sitzen und mit ihrem Schraubengewinde bis auf die Unterlage der Platte reichen muß, eingeschraubt. Die
Deckkleider müssen aus ganzen, durch doppelte Stepp= und Kappnaht verbundenen Bahnen starken Segel-
tuchs gefertigt und rings am Rande mit nicht über 20 em von einander entfernten, ausgeschlagenen und
mit Metall ausgebüchsten Augen zur Aufnahme der Verschlußstangen versehen sein. Der Ueberhchlag der
Bahnen sowie der durch Umschlag des Randes zu bildende, für die Aufnahme der Augen bestimmte Saum
des Deckkleides muß mindestens 5 em breit sein.
Ausbesserungen an den Deckkleidern sind mit gleichem Stoff und mit gleicher Naht, wie jene selbst
auszuführen; ihre Zahl muß eventuell bei jedem einzelnen Antrage auf Deckverschluß angemeldet werden.
Durch die festgeschraubten Oesen und die im Deckkleid befindlichen Augen werden in der Weise,
daß die vorhandene größere Anzahl Augen entsprechend zwischen den Oesen zu vertheilen ist, eiserne Ver-
Hüfftanen von der im §. 9b beschriebenen Beschaffenheit durchgeführt und, wie dort angegeben,
verschlossen.