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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mal d. J. in betreff der Veröffentlichung periodischer
Mittheilungen über den jeweiligen Stand der Branntweinproduktion und Versteuerung das Folgende
beschlossen:
An die Stelle der durch den Bundesrathsbeschluß vom 4. Juli v. J. getroffenen Bestimmungen
(vergl. Central-Blatt für 1889 S. 449), treten pom 1. Juli 1890 ab die nachfolgenden Vorschriften:
1. Von den Haupt= und Unterämtern sind am Schlusse jedes Rechnungsmonats die in den
Niederlagen und Reinigungsanstalten unter steueramtlicher Kontrole stehenden Branntwein-
bestände durch Aufrechnung der Lagerkonten festzustellen und in den Uebersichten der Ein-
nahmen an Reichssteuern nachrichtlich anzugeben.
2. Die Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts hat auf Grund der entsprechenden Angaben in
den ihr allmonatlich zugehenden Reichssteuer-Uebersichten über die Menge des in den
Brennereien des Deutschen Reichs hergestellten Branntweins, sowie des nach Entrichtung der
Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführten und des in den Niederlagen und
Reinigungsanstalten befindlichen unversteuerten inländischen Branntweins nach dem anliegenden
Muster?') monatliche Nachweisungen aufzustellen und durch den Reichsanzeiger zur Veröffent-
lichung zu bringen.
Berlin, den 21. Juni 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mai d. J. beschlossen, daß für Branntwein, welcher
behufs der Ausfuhr oder der steuerfreien Verwendung zu gewerblichen u. s. w. Zwecken zur Abfertigung
gestellt wird, die Steuervergütung beziehungsweise die Abgabenfreiheit nur dann zu gewähren ist, wenn
der Branntwein keinen größeren Fuselölgehalt als 2 Gewichtsprozente der in ihm enthaltenen Menge
reinen Alkohols besitzt.
Berlin, den 21. Juni 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
3. Kon sulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Coates in
Hongkong zum Konsul daselbst zu ernennen geruht.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lima Eduard Mohr ist auf Grund des §. 1 des Ge-
setzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts-
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bür-
gerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem
Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu be-
urkunden.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden
dem zum Vize= und Deputy-General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin
ernannten Herrn George H. Murphy
und
dem Banquier Adolf Rosenstern als Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in
Hannover.
*) Hier nicht mit abgedruckt.