Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  Mal  d.  J.  in  betreff  der  Veröffentlichung  periodischer
Mittheilungen  über  den  jeweiligen  Stand  der  Branntweinproduktion  und  Versteuerung  das  Folgende

beschlossen:

An  die  Stelle  der  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  4.  Juli  v.  J.  getroffenen  Bestimmungen
(vergl.  Central-Blatt  für  1889  S.  449),  treten  vom  1.  Juli  1890  ab  die  nachfolgenden  Vorschriften:
1.  Von  den  Haupt=  und  Unterämtern  sind  am  Schlusse  jedes  Rechnungsmonats  die  in  den

Niederlagen  und  Reinigungsanstalten  unter  steueramtlicher  Kontrole  stehenden  Branntweinbestände

  durch  Aufrechnung  der  Lagerkonten  festzustellen  und  in  den  Uebersichten  der  Einnahmen

  an  Reichssteuern  nachrichtlich  anzugeben.

2.  Die  Hauptbuchhalterei  des  Reichsschatzamts  hat  auf  Grund  der  entsprechenden  Angaben  in
den  ihr  allmonatlich  zugehenden  Reichssteuer-Uebersichten  über  die  Menge  des  in  den
Brennereien  des  Deutschen  Reichs  hergestellten  Branntweins,  sowie  des  nach  Entrichtung  der
Verbrauchsabgabe  in  den  freien  Verkehr  übergeführten  und  des  in  den  Niederlagen  und
Reinigungsanstalten  befindlichen  unversteuerten  inländischen  Branntweins  nach  dem  anliegenden
Muster*)  monatliche  Nachweisungen  aufzustellen  und  durch  den  Reichsanzeiger  zur  Veröffentlichung
  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  Juni  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß  für  Branntwein,  welcher
behufs  der  Ausfuhr  oder  der  steuerfreien  Verwendung  zu  gewerblichen  u.  s.  w.  Zwecken  zur  Abfertigung
gestellt  wird,  die  Steuervergütung  beziehungsweise  die  Abgabenfreiheit  nur  dann  zu  gewähren  ist,  wenn
der  Branntwein  keinen  größeren  Fuselölgehalt  als  2  Gewichtsprozente  der  in  ihm  enthaltenen  Menge
reinen  Alkohols  besitzt.

Berlin,  den  21.  Juni  1890.



Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.



3.  Kon  sulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  Coates  in
Hongkong  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.





Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Lima  Eduard  Mohr  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem
Schutze  lebenden  Schweizer  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.


Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  zum  Vize=  und  Deputy-General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin
ernannten  Herrn  George  H.  Murphy
und
dem  Banquier  Adolf  Rosenstern  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  in
Hannover.

 

 

 

*)  Hier  nicht  mit  abgedruckt.