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4. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhält der Absatz m
folgende anderweite Fassung: · E
mm Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metall—
patronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blech—
mantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der
Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer
bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen
der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann Der Absender ist, wenn er diese Be-
dingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
2. Im §. 13 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und dritten Satz im Absatz 1i#
- folgender neue Satz hinzu:
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich
ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
3. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die Absätze u und
in folgende Fassung:
I1 Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen
des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.
im Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsendung das Porto und
die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von
10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nach-
nahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
4. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ betreffend,
erhält der Absatz vi folgende Fassung:
vIsl Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und die Ver-
sicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahme-
sendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
5. Im §. 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im zweiten Satze
des Absatzes vur hinter den Worten „Zwei Kinder“" einzuschalten:
bis zu diesem Alter
6. Im §. 53, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatzufolgende anderweite Fassung:
u. Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume unter-
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Ausfsicht bei sich führen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1890. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.
5. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
Im Anhange zu gegenwärtiger Nummer des Central-Blatts wird ein neues, bis auf die Gegenwart
richtig gestelltes „Verzeichniß der Civilvorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden Ersatzkommissionen“
(§. 2 Ziffer 5 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. Juni 1890. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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