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nationale Selbstständigkeit und Vorzüge in der Concurrenz mit dem
Auslande zu gewinnen vermag, bilden die charakteristischen Zuͤge des
Gesetzentwurfs, welcher keine volle und unbeschränkte, sondern n#m
eine größere geregelte Gewerbefreiheit für den Augenblick erzielt."
Das war die Ansicht der Regierung vom Jahre 1825. Sie
glaubte damals nur eine größere geregelte Gewerbefreiheit gestatten
zu dürfen. Allein welche großartigen Fortschritte hat das Gewerbewesen
allenthalben seit den vergangenen 35 Jahren gemacht! Zu
welcher erstaunlichen Vollkommenheit ist die Industrie mit Hilfe der
Wissenschaft nun gelangt! Die Zeit ist eine völlig andere geworden,
der selbstschaffende Volksgeist will Luft und Licht; jede Beschränkung
des Gewerbewesens ist eine Beschränkung von tausend tüchtigen Kräften,
die dem Staats= und Verkehrsleben verloren gehen, ist ein Vergehen
gegen die Gesammtheit. In unserer Zeit, wo selbst ein unbeschränkter
Despot seiner Nation die Hände für die materiellen Interessen
frei halten muß, wo sich Alles zu rühren und zu tummeln hat, um in
der großen immer beweglichen Fluth des allgemeinen Völkerverkehrs
sich zu erhalten; wo fremde Nationen, aller Grenzschranken ledig, sich
zum freien Austausch die Hände reichen, da ist es doch vollends lächerlich
und bejammernswerth, wenn in einer deutschen Residenzstadt, wo
ein Fürst die Gedanken pflegt und das materielle Wohlsein des Volkes
zu fördern strebt, Einer bestraft wird, weil er „unberechtigt“ einen
Besen verkauft, wo sich Meister belauschen, verrathen und lieblose
Streite führen, weil diese oder jene Lappalien nicht in das enggesteckte
Bereich seines Erwerbsbefugnisses gehören! — Ja, wir Deutsche, die
der Engländer Robertson die „Großhändler der Gelehrsamkeit" nennt,
hinken mit unsrem kleinen Kram langweilig hinterdrein, füllen Andern
die Säckel und hadern über Theoreme, die von andern praktischen
Nationen und Leuten schon längst verstanden und benutzt werden! —
Schluß.
Auf Anordnung des königl. bayerischen Staatsministeriums des
Handels und der öffentlichen Arbeiten wurden in den verschiedenen
Kreisen und Hauptstädten diesseits des Rheins berathende Versammlungen
von Vertrauensmännern berufen zur Abgabe ihres Gutachtens
über die Frage: „ob die dermalige Gewerbegesetzgebung den Anforderungen
der Gegenwart entspricht, oder ob eine Reform derselben sich
als geboten darstellt, und ob diese Reform sich auf Revision des Ge-