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§. 361.
6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei-
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffent-
lichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt,
oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbs-
mäßig Unzucht treibt;
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fort-
kommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe,
Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende
Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver-
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde
Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
§. 366.
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
das Vorbeifahren Anderen muthwillig verhindert;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um-
stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige
Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt
werden kann;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt,
hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser-
straßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt.
§. 367.
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Gift-
waaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung,
Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen
oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß
zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arze-
neien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;