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Des Kontoregisters Nr. Anlage 7 6.
Abgegeben, den ten 18
Anmeldung
der
Branntweinbestände zum Zwecke der Bestandsaufnahme am ten 18 in der
Branntwein-Reinigungsanstalt d zu Straße Nr.
Anleitung.
1. Die Spalten 1 bis 6 und 16 bis 21 sind vom Anmelder, die übrigen von den Revisionsbeamten auszufüllen.
2. In jeder der Abtheilungen A und B sind die Gefäße, welche bereits in der Anstalt verarbeitete Bestände ent-
halten, unter I, diejenigen, welche noch nicht verarbeitete Bestände enthalten, unter ll gesondert aufzuführen.
3. Bei jeder Feststellung des Brutto= und Nettogewichts eines Gebindes sind Bruchtheile eines Kilogramm, wenn
sie unter einem halben Kilogramm bleiben, außer Betracht zu lassen, wenn sie aber ein halbes Kilogramm oder
mehr betragen, als ein halbes Kilogramm anzunehmen. "
4. Welche von den in Spalte 8 bezeichneten beiden Arten der Tara-Ermittelung zur Anwendung gekommen, ist von den
Revisionsbeamten durch Vorsetzen des Buchstabens a oder b vor das ermittelte Taragewicht ersichtlich zu machen.
5. Bei jeder Feststellung einer Litermenge sind in der Schlußsumme sich ergebende Bruchtheile des Liter, wenn sie
unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt zu lassen, anderenfalls auf ein ganzes Liter abzurunden.
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