Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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2.  Die  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  (Civilprozeßordnung  §§.  662  ff.)  einer  von
einer  Gerichtsbehörde  des  Schutzgebietes  erlassenen  Entscheidung,  eines  vor  derselben  abge—
schlossenen  Vergleichs  oder  einer  von  derselben  aufgenommenen  Urkunde  der  im  §.  702  Nr.  5
der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Art  kann,  abgesehen  von  den  unter  Nr.  4  bezeichneten
Fällen,  erforderlich  werden,  wenn  die  Parteien  dieselbe  zum  Zwecke  einer  Zwangsvollstreckung
außerhalb  des  Schutzgebietes  (s.  unten  Nr.  10,  11)  beantragen.

Die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  §§.  662
bis  670  der  Civilprozeßordnung,  jedoch  in  allen  Fällen  (nicht  bloß  in  denen  der  §§.  666,  669)
nur  auf  Anordnung  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  (§.  8  der
Verordnung  vom  13.  September  1886).

3.  Die  Zwangsvollstreckung  innerhalb  des  Schutzgebietes  ist  in  allen  Fällen  Sache  der  Gerichtsbehörde
  erster  Instanz.  Die  Zwangsvollstreckung  wird  von  dem  betreffenden,  zur  Ausübung
der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten  angeordnet  (§.  2  der  Verordnung
vom  7.  Februar  1890).

4.  Der  Gläubiger,  welcher  eine  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  beantragt,  hat  den  Titel,
aus  welchem  dieselbe  erfolgen  soll,  nur  dann  vorzulegen,  wenn  sich  der  Titel  nicht  in  den
Akten  der  Gerichtsbehörde,  an  welche  der  Antrag  gerichtet  wird,  befindet.

Die  Beibringung  einer  vollstreckkbaren  Ausfertigung  liegt  dem  Glänbiger  nicht  ob,
soweit  diese  Ausfertigung  von  dem  Gerichtsschreiber  der  bezeichneten  Gerichtsbehörde  zu  ertheilen
sein  würde  (§.  2  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1890).  Die  Beibringung  ist  danach  insbesondere
  erforderlich,  wenn  zur  Zeit  der  Stellung  des  Antrags  der  Rechtsstreit  noch  bei  dem
Obergericht  des  Schutzgebietes  anhängig  ist  (§.  662  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung).

4  a.  In  den  Fällen,  in  welchen  der  Gläubiger  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  nicht  beizubringen
hat  (Nr.  4  Absatz  2),  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
angeordnet  werden,  unter  welchen  nach  §§.  664,  665  der  Civilprozeßordnung  die  Ertheilung
einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  zulässig  ist.  Auf  die  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung
finden  die  Vorschriften  über  Anhörung  des  Schuldners,  über  die  Klage  auf  Ertheilung  der
Vollstreckungsklausel,  über  Einwendungen  gegen  die  letztere,  über  die  Bemerkung  der  erfolgten
Ertheilung  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  (§§.  666  bis  668,  670  der  Civilprozeßordnung)
entsprechende  Anwendung.

§.  5.

Bestimmungen  für  Strafsachen.
(Zu  §§.  4,  5  und  8  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  7.  Februar  1890.)

1.  Die  Verfügung,  durch  welche  der  Angeklagte  vom  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden
  wird  (§.  4  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1890),  kann,  wenn  sie  von  Amtswegen  erfolgt,  oder
ein  bezüglicher  Antrag  von  dem  Beschuldigten  schon  vorher  gestellt  war,  gleichzeitig  mit  der  Mittheilung
des  Termins  der  Hauptverhandlung  an  den  Angeklagten  erfolgen.  Die  Verfügung  wird  von  dem  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  erlassen.  Derselbe  hat  dabei  zu  prüfen,  ob  die  im
§.  4  der  Verordnung  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegen.  Erscheint  in  der  Hauptverhandlung  nach
Ansicht  des  Gerichts  die  Verhängung  einer  höheren  Strafe,  als  der  im  §.  4  bestimmten,  angezeigt,  so
muß  die  Verhandlung  vertagt  und  der  Angeklagte  zu  dem  neuen  Termin  vorgeladen  und  eventuell  vorgeführt
  werden.

Unter  allen  Umständen  muß,  wenn  ohne  die  Anwesenheit  des  vom  Erscheinen  entbundenen  Angeklagten
  verhandelt  werden  soll,  derselbe,  falls  seine  richterliche  Vernehmung  nicht  schon  im  Vorverfahren
erfolgt  ist,  durch  einen  ersuchten  oder  beauftragten  Richter  über  den  Gegenstand  der  Auschuldigung  vernommen
  werden  (Strafprozeßordnung  §.  232,  Absatz  2,  3).  Nöthigenfalls  ist  diese  Vernehmung  nach
Maßgabe  des  Abschnitts  III  Nr.  4  der  Dienstanweisung  vom  2.  Dezember  1886  einer  anderen  geeigneten
Person  zu  übertragen.  Für  das  im  §.  231  der  Strafprozeßordnung  vorgesehene  Ungehorsamsverfahren
bedarf  es  hingegen  einer  vorgängigen  richterlichen  Vernehmung  des  Angeklagten  nicht.

2.  Das  Verfahren  in  den  durch  §.  5  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1890  der  Gerichtsbehörde
erster  Instanz  übertragenen  Schwurgerichtssachen  regelt  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  die  im
§.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.  Es  findet  daher  auch