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dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werden.
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der
vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Privatklagesachen kann, insoweit es sich um ein
gebührenpflichtiges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden Gebühren-
vorschusses verpflichtet werden.
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist derjenige, welchem durch gerichtliche
Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder welcher dieselben durch eine vor der Gerichts-
behörde abgegebene oder derselben mitgetheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung eines
anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen
Auslagen und Gebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Beträge (Abs. 3 und 4) bleibt
bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Andern auferlegt oder von einem Anderen über-
nommen sind.
2. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, werden vor-
behaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen Kosten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhoben.
Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem Kapitalbetrag
des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 Mark
beträgt, zu erheben:
a. von je 50 Mark des Betrages bis zu 300 Mark,
b. von je 100 Mark des Mehrbetrages bis zu 600 Mark,
Cc. von je 150 Mark des Mehrbetrages bis zu 1500 Mark,
d. von je 300 Mark des Mehrbetrages
fünfzig Pfennig.
3. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz.
Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Instanz findet
Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt.
§. 10.
Geschäftsgang.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jeder zur Ansübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat dem-
selben am Schlusse des Geschäftsjahrs eine Geschäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der Gerichts-
behörden erster Instanz sind durch Vermittelung des Gouverneurs einzureichen.
3. Der Geschäftsverkehr der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be-
amten mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebietes, sowie mit dem Reichskanzler erfolgt
ausschließlich durch Vermittelung des Gonverneurs.
4. Die Anordnungen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten
bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:
1. die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen (§. 2 Nr. 6);
2. die Ernennung von Beisitzern (§. 3);
3. die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichtsschreibern (§. 4);
4. die Zulassung von Rechtsanwälten (§. 5);
5. die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (§. 8 Nr. 5).
Berlin, den 12. Januar 1891.
Der Reichskanzler.
von Caprinvi.