Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. 6 
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit 
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Die im §. 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des 
Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. 
§. 25.0 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen 
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie die 
Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung ziehen 
Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich. « 
§.26.(1) 
DieAuszahlungdesKrankengeldeserfolgtan[jedem"»SonnabendfürdieabgelaufeneWochiFFY 
gegen Einlieferung eines spom Kassenarzte] svon einem approbirten Arzte] auszustellenden Krankenscheins, 
in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben 
sein muß.s) Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher-— 
gehenden Werktage. 
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der Krank- 
heit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. 
Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, erfolgt die Ausstellung 
der Krankenscheine durch den Krankenhausarzt. 
Jür Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 9 angehören und sich nicht sim Gemeinde- 
bezirke N.] lim Bezirke des Kassenverbandes] aufhalten, müssen die Krankinscheine von einem approbirten 
Arzte ausgestellt und von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts beglaubigt sein. Dem erstmaligen 
Krankenscheine ist eine Bescheinigung dieser Gemeindebehörde darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht 
vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken- 
versicherung angehört, und ob er etwa thatsächlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken- 
versicherung beigetreten ist. E) 
Die Auszahlung erfolgt an das Kassenmitglied. Die Auszahlung des gemäß §. 14 an Ange- 
hörige im Krankenhaus verpflegter Personen zu gewährenden Geldbetrages kann nach näherer Bestimmung 
des Kassenvorstandes direkt an diese Angehörigen erfolgen. 
  
Zu §S. 25. 
(1) Vergleiche §. 26a Absatz 2 Ziffer 2a des Gesetzes und §. 56 Absatz 1 Ziffer 11 und Absatz 2 des Statuts. 
Zu F§. 26. 
(1) Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirks der Kasse nicht thunlich erscheint, die Bezahlung des 
Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, wenn 
es sich namentlich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei 
allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen, 
so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Uebervortheilungen durch Simulation 2c. dadurch beschafft werden, daß 
die sofortige Anzeige der Erkrankungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Krankenkontrolör 
im Statut angeordnet und für die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch die zu bestellenden Kontrolöre 
gesorgt wird (vergleiche §. b56 Absatz 1 Ziffer 11 des Statuts). 
Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhältnissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Auszahlung 
des Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Prüfung des Anspruchs erfolgte Anweisung seitens des 
Vorstandes erfolgen zu lassen. 
(2) Die Zahlung muß nach F. 6 letzter Absatz des Gesetzes nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An welchem 
Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen. 
(6) Ob die Auszahlung des Krankengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse, des Umfangs der Kasse 2c. erwogen werden. 
(4) Vergleiche §. 27 Absatz 4 des Gesetzes. 
(5) Ist der Erkrankte kraft Gesetzes Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden, so hört sein Recht, Mitglied 
der bisherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden die Bestimmungen 
über Doppelversicherung Anwendung.
	        
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