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Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen
Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. 6
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.]
Die im §. 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des
Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt.
§. 25.0
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie die
Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung ziehen
Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich. «
§.26.(1)
DieAuszahlungdesKrankengeldeserfolgtan[jedem"»SonnabendfürdieabgelaufeneWochiFFY
gegen Einlieferung eines spom Kassenarzte] svon einem approbirten Arzte] auszustellenden Krankenscheins,
in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben
sein muß.s) Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher-—
gehenden Werktage.
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der Krank-
heit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben.
Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, erfolgt die Ausstellung
der Krankenscheine durch den Krankenhausarzt.
Jür Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 9 angehören und sich nicht sim Gemeinde-
bezirke N.] lim Bezirke des Kassenverbandes] aufhalten, müssen die Krankinscheine von einem approbirten
Arzte ausgestellt und von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts beglaubigt sein. Dem erstmaligen
Krankenscheine ist eine Bescheinigung dieser Gemeindebehörde darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht
vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken-
versicherung angehört, und ob er etwa thatsächlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken-
versicherung beigetreten ist. E)
Die Auszahlung erfolgt an das Kassenmitglied. Die Auszahlung des gemäß §. 14 an Ange-
hörige im Krankenhaus verpflegter Personen zu gewährenden Geldbetrages kann nach näherer Bestimmung
des Kassenvorstandes direkt an diese Angehörigen erfolgen.
Zu §S. 25.
(1) Vergleiche §. 26a Absatz 2 Ziffer 2a des Gesetzes und §. 56 Absatz 1 Ziffer 11 und Absatz 2 des Statuts.
Zu F§. 26.
(1) Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirks der Kasse nicht thunlich erscheint, die Bezahlung des
Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, wenn
es sich namentlich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei
allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen,
so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Uebervortheilungen durch Simulation 2c. dadurch beschafft werden, daß
die sofortige Anzeige der Erkrankungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Krankenkontrolör
im Statut angeordnet und für die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch die zu bestellenden Kontrolöre
gesorgt wird (vergleiche §. b56 Absatz 1 Ziffer 11 des Statuts).
Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhältnissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Auszahlung
des Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Prüfung des Anspruchs erfolgte Anweisung seitens des
Vorstandes erfolgen zu lassen.
(2) Die Zahlung muß nach F. 6 letzter Absatz des Gesetzes nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An welchem
Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen.
(6) Ob die Auszahlung des Krankengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse, des Umfangs der Kasse 2c. erwogen werden.
(4) Vergleiche §. 27 Absatz 4 des Gesetzes.
(5) Ist der Erkrankte kraft Gesetzes Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden, so hört sein Recht, Mitglied
der bisherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden die Bestimmungen
über Doppelversicherung Anwendung.