Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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in getrennter Wahlversammlung 4 (6, 81 Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten 
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte 40 und 2 |3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden Arbeit- 
gebern gewählt werden. 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes 
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits sein Jahr lang] angehören.]G 
Die Wahl ist geheim (0 und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgange in der Weise vor— 
genemmen. daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder zu 
wählen sind. 
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Stimmen, welche auf 
nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter Denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Loos, welches von 
dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen 
angehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes G unter 
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal 
und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitgliedes ein 
Beauftragter der Aussichtsbehörde. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei- 
sitzern zu unterzeichnen ist. · 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der 
Unfallversicherung oder der Invaliditäts= und Altersversicherung übernommenen Ehrenamts steht der 
Führung einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund 
ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer 
der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
§. 41.0 . 
« DieMitgliederdesVorstandeswerdenauf2[3,4]Jahregewählt,bleibenabernachAblauf 
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des 
ersten [. . . . .. Jahres scheidet die Hälfte sein Drittel, ein Viertelsch der Vorstandsmitglieder und zwar 
ein lzwei] Arbeitgeber und zwei (drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird 
unter den erstmalig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. 
  
seitigen Vertretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls entsprechend 
vermehrt und bei wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Kassenmitglieder eingezahlten Beiträge auf An- 
forderung der Arbeitgeber wieder entsprechend vermindert werden muß. 
theilb is Die Zahl ist nach dem Umfang der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei 
eilbar ist. 
(4) Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Werth gelegt wird, 
auch bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen angehörenden 
Kassenmitglieder gewählt werden müssen. 
(5) Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu be- 
(0) Da die Wahl geheim sein soll (§. 38 Absatz 8 des Gesetzes), ist die Vornahme durch Akklamation unzulässsg. 
(7) Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies muß ge- 
schehen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird. 
(6) Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen über 
engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
(9) Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vorstandes 
leiten zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist. 
Zu F. 41. 
(1) Die Erneuerung des Vorstandes durch allmähliches Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende theilweise 
Neuwahl ist im Interesse einheitlicher Fortführung der Verwaltung einer periodischen gänzlichen Neuwahl vorzuziehen. 
(2) Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf die 
Theilbarkeit derr Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden. 
urtheilen.
	        
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