Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher 
er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt. 
F. 51b. 
In der Generalversammlung führt jeder gewählte Vertreter eine Stimme. Das Stimmrecht ist 
von dem Vertreter persönlich auszuüben.] 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
§. 5352. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Gegenstände der Verhandlungen 
durch eine wenigstens (1! Woche vorher durch das im §. 66 bezeichnete Blatt ssowie durch Anschlag in 
den Herbergen der betheiligten Gewerbej] zu erlassende Einladung berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: (0 
1. im [November] jedes Jahres zur Wahl des Ausschusses für die Prüfung der Rechnung des 
laufenden Jahres und zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand; 
2. im [Aprils jedes Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Rechnung des 
Vorjahres. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der szehnte Theils GE) ihrer Mitglieder 
schriftlich darauf anträgt. 
Die Gegenstände der Verhandlungen hat der Vorstand zu bestimmen; er muß unter dieselben 
alle Beschwerden, welche von Kassenmitgliedern oder beitragzahlenden Arbeitgebern gegen seine Verwaltung 
eingebracht werden, sowie alle Anträge, welche von mindestens.. Mitgliedern der Generalversammlung 
lschriftlich) gestellt werden, aufnehmen. 
§S. 53. 
Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der General- 
versammlung. Befinden sich unter den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden oder Anträge, 
welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat er sofort nach der Eröffnung die Wahl 
eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen. Dieselbe erfolgt durch Abstimmung über die aus 
der Mitte der Versammlung Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge der Vorschläge mit Stimmenmehrheit 
der Anwesenden. 
Der Leiter der Versammlung beruft zu seiner Unterstützung ein Kassenmitglied sowie einen Arbeit- 
geber oder den Vertreter eines Arbeitgebers als Beisitzer und ernennt einen Schriftführer. 
Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Mitglieder der Generalversammlung, welche seinen 
zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anord- 
nungen nicht Folge leisten, aus dem Versammlungsraum zu verweisen. 
S. 54. 
Die erste Generalversammlung wird von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde berufen und geleitet. 
Generalversammlungen, welche auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder von dieser anberaumt 
sind, werden auf Anordnung derselben von einem von ihr Beauftragten geleitet. (4 
  
  
Zu K. 52. 
(1) Die Termine für die ordentlichen Generalversammlungen müssen mit Rücksicht auf das Rechnungsjahr und 
die Wahlperioden gewählt werden. - 
(2) Hier ist ein Termin zu wählen, bis zu welchem die Revision der Rechnung durch den Ausschuß erfolgt sein kann. 
(3) Hier kann auch eine andere Ouote oder eine feste Zahl eingestellt werden. 
(4) Die Forderung schriftlicher Anträge dient zur Vermeidung von Zweifeln und Streitigkeiten. 
Zu §. 53. 
Dies Verfahren kann auch allgemein vorgeschrieben werden, so daß der Vorsitzende des Vorstandes immer nur 
die Generalversammlung zu eröffnen und sofort die Wahl des Leiters herbeizuführen hat. 
Zu §. 54. 
(1) Vergleiche §. 45 Absatz 4 des Gesetzes.
	        
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