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S. 55. —
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ge-
faßt. Getrennt von den (Vertretern der] Kassenmitglieder in] und den (Vertretern der] Arbeitgeber #n
muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt:
a) um eine Erhöhung der Beiträge über drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die
Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung nicht zur Deckung der gesetzlichen
Mindestleistungen erforderlich ist (5. 31 des Gesetzes)
b) um eine Erhöhung der Beiträge über 4½ Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die
Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung erforderlich ist, um die gesetzlichen
Mindestleistungen gewähren zu können (§F. 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes):
c) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs-
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§. 21 Ziffer 1a des Gesetzes), sofern der
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist.
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (S. 40 Absatz 4, §. 51 und §. 51 a), erfolgt die Ab-
stimmung durch [Aufstehen und Sitzenbleiben!] [Erheben der Händel. Nur wenn der Leiter der Versamm-
lung und seine Beisitzer sich über das Ergebniß der Abstimmung nicht einigen, erfolgt Zählung der
Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der
Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, wenn
aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf Be-
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
Obliegenheiten der Generalversammlung.
S. 56.49
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen liegt der Generalversammlung ob:
1. Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine Abänderung des Statuts in
Frage kommt, Inamentlich auch# über die Ausscheidung eines der im §. 1 bezeichneten
Gewerbszweige,“% über die Aufnahme weiterer Gewerbszweige oder Betriebsarten, auch
dann, wenn sie der Kasse durch die zuständige Behörde zugewiesen worden sind (88. 18a,
43a, 47 Absatz 6 des Krankenversicherungsgesetzes), sowie über Abänderungen der Unter-
stützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten Fest-
setzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintritt; Sö)
2. Beschlußnahme über die Auflösung der Kasse; 0
3. Beschlußnahme über den Beitritt der Kasse zu einem Verbande mehrerer Krankenkassen oder
Gemeinde-Krankenversicherungene (§§. 46, 46 b des Krankenversicherungsgesetzes) lund über
Zu §. 55.
Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Ab-
änderung des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen, z. B. von der Anwesenheit
eines bestimmten Theiles der Mitglieder, sowie von einer über die absolute Mehrheit hinausgehenden Stimmenzahl (/8, J))
abhängig gemacht werden. Nothwendig ist dies, abgesehen von den im Absatz 1 des Paragraphen vorgesehenen Fällen,
nicht. Auch die Vorschrift des §. 23 Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes erfordert keine besondere Bestimmung, da in Ermangelung
einer solchen die allgemeine Bestimmung über die Beschlußnahme der Generalversammlungen auch bei Beschlüssen über
Statutenänderungen Anwendung findet.
Zu F. 56.
(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu §. 48. ·
(2) Diese Beschlußnahme muß der Generalversammlung vorbehalten werden (vergleiche §. 36 Ziffer 3 des Gesetzes).
gen Die besondere Aufführung dieser beiden Gegenstände ist nicht nothwendig, aber zur Vermeidung von Irrthümern
u empfehlen.
6“ Vergleiche §. 48 Absatz 2 des Gesetzes.
(5) Vergleiche S. 12 A und B des Statuts.
(6) Vergleiche Is. 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 des Gesetzes.
() Vergleiche §. 46 Absatz 1 des Gesetzes.
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