Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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94. In der Ziffer 7 desselben Artikels ist der vertragsmäßige Zollsatz von 150 M. in 140 M. ab- 
95. 
96. 
97. 
98. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
zuändern. 
Der Artikel „Seidenabfälle“ erhält folgende Fassung: 
„Seidenabfälle einschließlich der Zupfseide; auch Abfälle von gefärbter Seide, nicht gekämmt 
[772] Nr. 30 a frei 
—, Abfälle von gefärbter Seide, gekämmt (Peignées)  [775] Nr. 30c 36 M 
vertragsmässig  frei. 
S. auch Seidenkokons und die Anmerkung zu Abfälle (von der Seidenweberei). “ 
Im zweiten Absatze des Artikels „Seilerwaaren“ ist die statistische Nummer „[36]“ abzuändern in 
„[36a]“. 
Bei dem Stichwort „Spindelschnuren“ ist statt auf „Treibschnüre“ auf „Schnüre“ zu verweisen. 
Hinter dem Artikel „Stahlmeßbänder“ ist folgender Artikel einzuführen: 
„Stahlspäne, sogenannte (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden oder 
Streifen, zum Abschleifen von Hols dienend) 
[248] Nr. 6e 2a br. 6 M 
Im Artikel „Stickereien" ist bei Ziffer 1 des ersten Absatzes der vertragsmäßige Zollsatz von 300 M 
in 275 M abzuändern. 
Die Anmerkung 2 zu demselben Artikel erhält folgenden Zusatz: 
„Diese Vorschrift gilt auch für die aus Vertragsstaaten eingehenden Stickereien mit der Massgabe, dass nur 
die vertragsmässig ermässigten Zollsätze in Berechnung kommen.“ 
Am Schlusse des dritten Absatzes des Artikels „Stricke“ ist statt auf „Treibschnüre“ auf „Schnüre“ 
hinzuweisen. 
Im ersten Absatze des Artikels „Südfruchtschalen“ ist der vertragsmäßige Zollsatz von br. 2 M in 
br. 1 M abzuändern. 
Im Artikel „Sumach“ ist hinter der Klammer einzufügen: 
„ , auch gemahlen“. 
Im Artikel „Telegraphendraht“ sind am Schlusse die Worte 
„und Telegraphenkabel“ 
hinzuzufügen. 
Der Artikel „Telegraphenkabel“ erhält folgende Fassung: 
„Telegraphenkabel [511] Nr. 19b 12 
vertragsmässig   8 M 
Anmerkung. Als Telegraphenkabel werden mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen umgebene Einzel- 
drähte, Bündel solcher Drähte und Vereinigungen derartiger Drahtbündel oder Stränge ohne Rück- 
sicht auf den Verwendungszweck der durchzuleitenden elektrischen Ströme behandelt, wenn sie zur 
Verlegung in Erde oder Wasser geeignet (mit Draht, Bleihülsen, Kupferblech und dergleichen um- 
schlossen) sind.“ 
Der Artikel „Traubensyrup“" erhält folgende Fassung: 
„Traubensyrup (eingekochter Most) s. Most. 
S. dagegen Fruchtsyrup.“ 
Bei dem Stichwort „Treibschnüre“ ist unter Streichung der bisherigen Vorschriften lediglich auf 
„Schnüre“ zu verweisen. 
Im zweiten Absatze des Artikels „Tüll“ ist die Vorschrift unter c) durch folgende Vorschriften zu 
ersetzen: 
„c) gemustert   [780] Nr. 30e 1 800 M 
gemusterter Tüll ganz aus Seide oder Floretseide (ausser Verbindung mit 
Metallfäden) vertragsmässig 600 M 
d) gemusterter, bestickt  [780] Nr. 30e 1 800 M 
e) gemusterter Tüll ganz aus Seide oder Floretseide (ausser Verbindung  von Metall- 
fäden), bestickt, beim Eingange aus Vertragsstaaten 
   [784] Nr. 30e 2 600 M. 
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