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Regulativ,
betreffend
die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= oder
Mälizereifabrikaten.
In Gemähheit der Ziffern 3 und 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden bezüglich der Gewährung einer
Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben.
. 1.
Inhaber von Mühlen oder Mälzereien, Belhe ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf
Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten
wollen, haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem
Hauptamt zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellen-
den Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des
Betriebes zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrages sind Aenderungen nur nach zuvoriger
Anzeige zulässig.
Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter
amtlichem Mitverschluß gleich.
. 2.
Die Genehmigung des Antrages, welche Fmpe widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktiv-
behörde. Dieselbe wird nur Gewerbetreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig
führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt
wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleich-
terungen hinsichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktiv-
behörde. Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde
getroffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden
Handels= und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der
gegebenen Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen.
S. 3. «
Das auf Zollkonto angeschriebene, sowie das im freien Verkehr bezogene Getreide gleicher Gattung
darf nur in den angemeldeten Räumen (8. 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht
in beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt, oder an einem anderen Orte als letztere liegen.
. 4.
Das auf Zollkonto angeschriebene ausläddihe Getreide, sowie auch sonstiges Getreide, welches
in die nach 8. 3 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der
in Ziffer 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur
mit hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise und
aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung,
der Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder
Art und zu welchem Zollsatze in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll.