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8. 7.
Seitens des Hauptamts kann widerruflich gestattet werden, gelagertes Getreide zum Zweck der
Mischung (88. 12, 18 und 19) oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager zu entnehmen.
Vor der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher der Zweck der Entnahme,
die Gewichtsmenge, der Lagerraum und der zeitweise Bestimmungsort des Getreides, sowie die Zeit des
Beginnes der Wegschaffung desselben ersichtlich sind. Desgleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung
zum Lager zuvor Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zuzustellen,
welche durch Gewichtsermittelungen, Entnahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurück-
bringung des entnommenen Getreides auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit ihrem Revisions-
vermerk der Amtsstelle zurückzureichen haben.
. 8.
Abgang vom Lager.
Der Ausfuhr des gelagerten Getreides steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in
ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß gleich. , ,,
Bei der Versendung von Getreide in ein anderes Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ist
das Getreide in dem Konto des neuen Lagers in derselben Weise als inländisches oder ausländisches
anzuschreiben, wie es in dem Konto des alten Lagers zur Abschreibung gelangt ist. Die Begleitpapiere
sind hierüber mit den entsprechenden Angaben zu versehen.
Das zur Ausfuhr oder Versendung nach einer anderen Niederlage bestimmte Getreide ist nach
den Vorschriften des Begleitschein- und des Niederlageregulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen
Bestimmungen unter Zollkontrole zur weiteren Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer Verschluß-
anlage abgesehen werden; solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides die darüber
ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente 2c.) dem Begleitschein-Ausfertigungsamt vorzu-
legen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die Ueber-
einstimmung mit dem Frachtpapier zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der Nummer des
Begleitscheins und mit dem Amtsstempel zu versehen.
In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel
und die besondere Art der Niederlage, von welcher das Getreide abgemeldet worden, genau zu bezeichnen.
Findet auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer unter genauer
Bezeichnung des Transportmittels in den Frachtpapieren zu vermerken.
Beim Begleitschein-Empfangsamt sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung
mit den Begleitscheinen zu prüfen. . ,
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die
Revision des Getreides bei der Aufnahme ins Lager und bei der Entnahme aus demselben, sowie die
zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch
eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde.
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Steuerverwaltung ein= für allemal vereidigt
sein. Eine derartige Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß
die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen
Aufschluß geben.
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei
einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen
und anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichts-
feststellung zugelassen werden können.
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S. 9.
Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen unverzolltes ausländisches Getreide
auf das Lager gelangt, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung und,
soweit sie in den freien Verkehr treten sollen, unter tarifmäßiger Verzollung entfernt werden. Ueber den
Zu= und Abgang zum bezw. vom Lager werden in einem Anhange zum Niederlageregister fortlaufende
senschreiungen geührt. wobei die der Tarifnummer 22 angehörigen Säcke lediglich nach ihrer Stückzahl
estzuhalten sind.
Als inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung vom Lager in leerem Zustande
der Verzollung nicht.