herstellen.
— 29 —
Melasse, Rüben und Rübensaft, sofern ihnen aber ein besonderes höheres Kontingent
zugewiesen ist, dieses zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze
Wird dieselbe Brennvorrichtung von mehreren selbständigen Brennern benutzt, so kann die
oberste Landesfinanzbehörde genehmigen, daß jeder Einzelbrenner, für den weniger als 10 Hektoliter
reinen Alkohols im Betriebsjahre erzeugt werden, sein gesammtes Erzeugniß zum niedrigeren
Abgabensatze herstellt.
F. 18.
Die Bemessung der Kontingente für Hefenbrühe oder nichtmehlige Brauereiabfälle ver-
arbeitende Brennereien erfolgt nach Maßgabe der §5. 1 bis 16.
Bei der Festsetzung eines besonderen Kontingents für die übrigen Materialsteuer oder statt
dieser Zuschlag entrichtenden Brennereien finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a)
b)
4)
e)
s)
Für jede einzelne Brennerei, die in der Zeit vom 1. Oktober 1890 bis dahin 1893 in
einem Jahre durchschnittlich mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols hergestellt hat, ist
festzustellen, welcher Betriebsumfang für die letztvergangenen drei Betriebsjahre als
angemessen zu erachten ist. Die Feststellung des angemessenen Betriebsumfanges erfolgt
durch die zuständige Direktivbehörde in Litern reinen Alkohols, und zwar in der Regel
nach der durchschnittlich in den letztvergangenen drei Betriebsjahren hergestellten Jahres-
menge gemäß §. 2 unter a oder b, auf Antrag des Brennereibesitzers aber, oder wenn
die Direktivbehörde es aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, nach gutacht-
licher Aeußerung der im §. 10 bezeichneten Kommission.
Sofern eine Brennerei, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1890 bis dahin 1893
durchschnittlich in einem Jahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols hergestellt
hat, aus besonderen Gründen die Zuweisung eines 10 Hektoliter übersteigenden Kon-
tingents beansprucht, ist bis zum 1. März 1894 ein entsprechender Antrag zu stellen.
Rücksichtlich der Form desselben und für das weitere Verfahren kommen die Bestim-
mungen des §. 11 Absatz 1 und 2 zur Anwendung.
Aus dem als angemessen zu erachtenden Betriebsumfange ist nach dem allgemeinen Ver-
hältnisse zwischen der in der Kontingentsperiode 1890/93 von den landwirthschaftlichen
dickmaischenden Getreidebrennereien hergestellten Gesammtmenge reinen Alkohols und der
von dieser Art Betriebsanstalten in dem gleichen Zeitraume zu dem niedrigeren Ver-
brauchsabgabesatze hergestellten oder als hergestellt in Ansatz gebrachten Alkoholmenge
(§. 7) dasjenige Kontingent zu berechnen und von der Direktiobehörde festzusetzen, welches
der Brennerei für die abgelaufene Kontingentsperiode zuzuweisen gewesen wäre, falls
die Neuveranlagung für diese Geltung besessen hätte.
Auf die Entscheidungen, durch die
1. das vorbezeichnete Kontingent festgesetzt oder
2. der Antrag auf Zuweisung eines 10 Hektoliter übersteigenden Kontingents zurück-
gewiesen wird,
finden die Bestimmungen des §. 4 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Die nach Vorstehendem endgültig als bisheriges Kontingent angenommenen Litermengen
reinen Alkohols sind in die Summe der Spalte 3 der Anlage 3 mit einzurechnen.
In Spalte 4 der Anlage 3 ist außerdem nachrichtlich anzugeben, wie hoch sich die
Litermenge reinen Alkohols beläuft, welche die zum Kontingente veranlagten Material-
steuer oder statt dieser Zuschlag entrichtenden Brennereien in den letzten drei Betriebs-
jahren durchschnittlich hergestellt haben. Das Reichsschatzamt rechnet diese Summe bei
der gemäß §. 14 vorzunehmenden Berechnung von derjenigen Menge ab, welche für die
nichtmehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien in Abzug zu bringen ist.
Die Festsetzung des auf die einzelnen Brennereien entfallenden Kontingents erfolgt
gemäß §. 15, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder dieser Brennereien ein Kontingent
von wenigstens 10 Hektoliter zugewiesen wird.
Der §. 16 findet entsprechende Anwendung.
6*