Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

VI  Vorrede.

sowie  das  Volk  seine  Eigenthümlichkeit  verliert.  Es  kann  daher  die
Rechtswissenschaft  (und  somit  auch  die  des  Militärrechts)  nicht  mit  §1
des  bestehenden  Gesetzes  beginnen,  sondern  muss  auf  die  historische
Entwicklung  des  Rechts  Bedacht  nehmen.

Es  erscheint  auch  nothwendig,  die  Gesetze  fremder  Staaten  zu
kennen,  denn  „die  Geschichte  der  Wissenschaften  ist  eine  große  Fuge,
in  der  die  Stimmen  der  Völker  nach  und  nach  zum  Vorschein  kommen“
(Goethe).  Jeder  Nation  gebürt  ein  Antheil  an  den  Fortschritten  der
Wissenschaft.  Allerdings  darf  man  nicht  den  Satz:  „Eines  schickt  sich
nicht  für  alle“,  vergessen,  und  darf  nicht  übersehen,  dass  ein  Gesetz,
welches  für  einen  Staat  vortheilhaft  ist,  nicht  ohne  weiters  in  einen  andern
  Staat  übertragen  werden  kann,  in  welchem  ganz  andere  culturelle,
sociale  und  politische  Verhältnisse  bestehen.

In  den  folgenden  Abhandlungen  ist  in  erster  Linie  auf  das  Recht
der  vaterländischen  Armee  Bedacht  genommen.  Von  der  ausländischen
Gesetzgebung  wurde  insbesonders  das  deutsche  Militärrecht  in  eingehender
  Weise  berücksichtigt,  da  Deutschland  ein  Militär-Strafgesetz
aus  der  neueren  Zeit  (das  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  Juni  1872)  besitzt,  und  da  die  deutsche  Rechtswissenschaft
  einen  hohen  Grad  der  Entwicklung  erreicht  hat.

Obwohl  in  den  gesammelten  Aufsätzen  eine  streng  wissenschaftliche
  Behandlung  des  Militärrechts  versucht  wurde,  ist  doch  das  praktische
  Bedürfnis  nicht  aus  dem  Auge  gelassen  worden.  „Theorie  und
Praxis  sind“,  wie  der  große  Rechtsgelehrte  Berner  sagt,  „nicht  disparate
  Begriffe,  sie  sind  vielmehr  nicht  zu  trennen,  sie  sind  identisch
wie  Denken  und  Wollen.“

Meinen  Arbeiten  („Militär-Privatrecht“,  Innsbruck  1882;  Militär-Verbrechen
  und  -Vergehen“,  Innsbruck  1884;  „Grundsätze  des  Militär-Strafverfahrens“,
  Innsbruck  1887;  „Geschichte  des  Militär-Strafrechts",
Berlin  1891)  wurde  zu  meiner  Freude  von  maßgebender  Seite  eine  gute
Aufnahme  zutheil.  Ob  mir  durch  meine  hier  gesammelten  Abhandlungen
eine  Förderung  des  Militärrechts  gelungen  ist,  überlasse  ich  der  Beurtheilung
  ruhig  denkender  und  wissenschaftlich  gebildeter  Männer,  an
deren  Urtheil  allein  mir  gelegen  ist.  Mein  Streben  ist,  mit  meinen
Kräften,  wie  sie  eben  sind,  im  Interesse  der  Wissenschaft  und  der

glorreichen  Armee  Österreich-Ungarns  zu  wirken.