Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Renß  füngerer  Anie.

Nr.  799.

Inhalt:  Nachtrag  zur  Ausführungsonweisung  zum  Einkommenslenergesetz  vom  15.  Juli  1009.
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Nachtrag

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Die  zu  dem  Einkommensteuergesetz  vom  15.  Juli  1000  unter  dem  29.  Juli  1910
erlassene  Ausführungsamveisung  (Gesetzsammlung  Band  XXVII  S.  163)  erfährt
folgende  Abänderungen:

I.
Artikel!  letzter  Absatz  kommt  in  Wegfall.

2
In  Artikel  4b,  zu  Ziffer  2,  ist  an  Stelle  der  Worte  „und  zwar
auf  mindestens  einen  Monat;  jeder  weitere  Monat,  für  welchen  die  Einberufung
mindestens  eine  Woche  dauert,  wird  als  voll  angerechnet“  zu  setzen  „und  zwar
auf  mindestens  einen  Monat,  d.  h.  einen  Zeitraum  von  30  Tagen;  jeder  angebrochene
  weitere  Monat  wird  als  voll  gerechnet.“

.
Artikel  6  Absatz  !  hat  zu  lauten:
„§  6  zählt  die  Arten  der  Einkommensquellen  auf.“

Ausgegeben  am  13.  Dezember  1011.