133
Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Renß füngerer Anie.
Nr. 799.
Inhalt: Nachtrag zur Ausführungsonweisung zum Einkommenslenergesetz vom 15. Juli 1009.
nshlreio
Nachtrag
zut Ausful » —-- ;-»:;vpm15.J-1itooo.
s- V0
Die zu dem Einkommensteuergesetz vom 15. Juli 1000 unter dem 29. Juli 1910
erlassene Ausführungsamveisung (Gesetzsammlung Band XXVII S. 163) erfährt
folgende Abänderungen:
I.
Artikel! letzter Absatz kommt in Wegfall.
2
In Artikel 4b, zu Ziffer 2, ist an Stelle der Worte „und zwar
auf mindestens einen Monat; jeder weitere Monat, für welchen die Einberufung
mindestens eine Woche dauert, wird als voll angerechnet“ zu setzen „und zwar
auf mindestens einen Monat, d. h. einen Zeitraum von 30 Tagen; jeder angebrochene
weitere Monat wird als voll gerechnet.“
.
Artikel 6 Absatz ! hat zu lauten:
„§ 6 zählt die Arten der Einkommensquellen auf.“
Ausgegeben am 13. Dezember 1011.