Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

60  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Wenn  daher  im  Gebiete  des  gemeinen  oder  des
bayerischen  Civilrechtes  ein  Eigenthümer  sein  Grundstück
  nach  rinander  erst  dem  A  dann  dem  B  verkauft,
  aber  den  Besitz  daran  nur  dem  B  überträgt,
so  wird  der  Lettere,  und  nur  er  Eigenthümer,  wenn
auch  A  schon  vor  der  Tradition  an  B  die  Berichtigung
  des  „Besitztitels“  im  Hyp.-Buche  auf  seinen
Namen  ausgewirkt  hätte.  Denn  nach  den  genannten
  Rechten  vermag  der  Kauf  nur  in  Verbindung
mit  Besitzübergabe  das  Eigenthum  zu  übertragen;
die  Eintragung  kann  aber  den  Besitzerwerb  weder
bewirken  noch  ersetzen.  So  wenig  A  durch  die  Einschreibung
  seines  Namens  Eigenthum  erwirbt,  so
wenig  wird  dadurch  oder  durch  den  Mangel  eines
Eintrages  zu  Gunsten  des  B  der  Eigenthumserwerb
des  Letzteren  gehindert.

Gönner  I  S.  259,  279.

Nicht  einmal  der  Beweis  eines  solchen  Rechtes
  oder  seines  Besitzes  kann  mit  dem  Eintrage  im
Hypothekenbuche  geliefert  werden.  Das  Letztere  ist
in  dieser  Hinsicht  ein  documentum  referens  sine
relaio.  Die  Annahme  einer  an  den  Eintrag  sich
knüpfenden  rechtlichen  Vermuthung  für  das  Dasein
des  eingetragenen  Rechtes  entbehrt  jeder  gesetzlichen
Unterlage.

Wächter,  Erörter.  I  S.  219  fg.

S.  17.
Für  die  eben  entwickelte  Beschränkung  darf  man
wohl  auf  allgemeine  Zustimmung  rechnen.  Zweifel

ein  eigenthümlicher  sog.  bücherlicher  oder  Tabular-Besitz
  begründet,  von  dem  der  Besitz  nach  dem  gewöhnlichen
  Begriffe  als  Naturalbesitz  unterschieden
wird.  Bürg.  Ges.-Buch  für  die  österr.  Staaten  88.
321,  322,  350.  Indeß  ist  die  rechtliche  Natur  des
Tabularbesitzes  bestritten.  Vgl.  Randa,  der  Besttz
nach  österr.  Rechte  S.  5.