60 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
Wenn daher im Gebiete des gemeinen oder des
bayerischen Civilrechtes ein Eigenthümer sein Grundstück
nach rinander erst dem A dann dem B verkauft,
aber den Besitz daran nur dem B überträgt,
so wird der Lettere, und nur er Eigenthümer, wenn
auch A schon vor der Tradition an B die Berichtigung
des „Besitztitels“ im Hyp.-Buche auf seinen
Namen ausgewirkt hätte. Denn nach den genannten
Rechten vermag der Kauf nur in Verbindung
mit Besitzübergabe das Eigenthum zu übertragen;
die Eintragung kann aber den Besitzerwerb weder
bewirken noch ersetzen. So wenig A durch die Einschreibung
seines Namens Eigenthum erwirbt, so
wenig wird dadurch oder durch den Mangel eines
Eintrages zu Gunsten des B der Eigenthumserwerb
des Letzteren gehindert.
Gönner I S. 259, 279.
Nicht einmal der Beweis eines solchen Rechtes
oder seines Besitzes kann mit dem Eintrage im
Hypothekenbuche geliefert werden. Das Letztere ist
in dieser Hinsicht ein documentum referens sine
relaio. Die Annahme einer an den Eintrag sich
knüpfenden rechtlichen Vermuthung für das Dasein
des eingetragenen Rechtes entbehrt jeder gesetzlichen
Unterlage.
Wächter, Erörter. I S. 219 fg.
S. 17.
Für die eben entwickelte Beschränkung darf man
wohl auf allgemeine Zustimmung rechnen. Zweifel
ein eigenthümlicher sog. bücherlicher oder Tabular-Besitz
begründet, von dem der Besitz nach dem gewöhnlichen
Begriffe als Naturalbesitz unterschieden
wird. Bürg. Ges.-Buch für die österr. Staaten 88.
321, 322, 350. Indeß ist die rechtliche Natur des
Tabularbesitzes bestritten. Vgl. Randa, der Besttz
nach österr. Rechte S. 5.