Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

634

Steuern  für  das  Finanzjahr  1826  —27  vom  3.  Januar  1827,  Art.  2,  Abs.  3,  Reg.  Blatt
S.  3)  mit  steuerpflichtigen  Personen  over  deren  Einkommen  Aenderungen  eintreten,  welche
Abänderungen  der  betreffenden  Steuerbeträge  zur  Folge  haben,  so  stnd  solche  von  den  Oberämtern,
  beziehungsweise  von  den  betreffenden  öffentlichen  Kassen  zu  verzeichnen,  und  im
Steuerverzeichnisse  des  nächstfolgenden  Jahres  durch  die  entsprechenden  Aktiv=  und  Passio-Nachträge
  auszugleichen.

·  8.6.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung  vom  30.  Juli  d.  J.,  betreffend
  die  Vollziehung  des  Finanzgesetzes  für  das  Jahr  1848—40  in  Beziehung  auf  die
Besoldungen,  Pensionen  und  Apanagen  (III.  9#.  8—15  und  IV.  8.  16,  Reg.Blatt  S.  330
bis  342)),  mit  den  in  vorstehenden  Bestimmungen  enthaltenen  Modificationen  auch  auf  das
Jahr  1849—50  ihre  Anwendung.

S.  7.

Behufs  der  Ermittlung  der  Körperschaftssteuern  aus  Besoldungen,  Pensionen,  Apanagen
und  sonstigem,  diesen  in  der  Besteurung  gleichgestellten  Einkommen  (Gesetz  vom  6.  Juli  1849,
Art.  26—29,  Reg.  Blatt  S.  287  und  288)  werden  diejenigen  Kassen,  welche  die  Besoldungs-
  2c.  Steuer  für  den  Staat  zu  erheben  haben,  nämlich  die  Cameralämter  und  sonstigen
öffentlichen  Kassen  (.  4),  angewiesen,  alsbald  nach  erfolgter  Aufnahme  der  steuerbaren
Gegenstände,  mithin  unabhängig  von  dem  Zeitpunkte  der  Uebergabe  der  betreffenden  Steuerverzeichnisse
  an  das  Steuer-Collegium,  Duplikate  dieser  Verzeichnisse,  beziehungsweise  Auszüge
aus  denselben,  nach  Oberämtern  abgetheilt,  den  letzteren  zuzustellen.  (Zu  vergl.  die  Instruktion
  für  die  Besteurung  der  Capitalien  und  Besoldungen  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und
Amtskörperschaften  vom  6.  September  1849,  §.  5,  lit.  a,  Reg.  Blatt  S.  550.)

Stuttgart  den  11.  Oktober  1840.  Goppelt.

2.  Der  Commission  für  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfolge  von  Ablösungs-Obligationen  und  Ablösungs-Entschädigungen
  an  Bevollmächtigte  der  Berechtigten.
Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  heutigen
Tage,  betreffend  die  Ausfertigung,  Verzinsung  und  Einlösung  der  von  der  Ablösungskasse
auszustellenden  Obllgationen  für  die  Gefäll-Ablssungs-Capitalien  (Reg.  Blatt  S.  624),  wird