Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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oder  Koͤrperschaften  zu  erhebenden,  und
unter  den  vorstehenden  Ziffern  1  bis  7
einschlüßig  bezeichneten  Erp#dittons-Tare
der  ersten  Klasse  nicht  unterliegen,  werden
  als  Erpeditions-Tare  der  zweiten  Klas
se  dreissig  Kreuzer,  und  zwar  von
einer  jeden  einzelnen  Ausfertigung;

b)  für  den  zweiten  und  einen  seden  folgenden
  Bogen  einer  Ausfertigung  und
für  einen  jeden  Bogen  der  Abschriften
der  Beilagen  werden  sechs  Kreuzer;

c)  fuͤr  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern,
  als  obersten  Stiftungs-Kuratel,
ausgehende  Licenz  zur  Verehelichung
werden,  neben  der  Erpeditions-Tare  von
dreissig  Kreuzern,  noch  fünf
Gulden;

d)  für  eine  von  dem  General-Kreis-Kommissariate,
  als  Kommunal-Kuratel,  ausgehende
  Licenz  zur  Verehelichung  werden,
neben  der  Expeditions-Taxe  von  dreis
sig  Kreuzern,  noch  zwei  Gulden
dreissig  Kreuzer;

e)  für  ein  Prüfungs-Zeugniß  werden,  neben
der  Expeditions-Tare  von  dreissig
Kreuzern,  noch  fünf  Gulden;

f)ü  für  eine  Reiselicenz  werden,  neben  der
Expeditions-Tare  von  dreissig  Kreuzern,
  noch  zwei  Gulden;

6)  und  für  die  Genehmigung  der  Verlassenschafis-Verhandlung
  eines  Geistlichen
  wird,  neben  der  Erpeditions-Tare
von  dreissig  Kreuzern,  noch  ein
Kreuzer  von  jedem  Gulden  des  nach

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Abzug  der  Passiven  noch  bestehenden
reinen  Aktiv-Bermögens  erhoben.

Die  Erpeditions-Taxe  der  ersten  und  zweiten
  Klasse  wird  von  dem  Tarator  derjenigen
Stelle  eingehoben,  welcher  die  Ausfertigung
an  die  zur  Erekution  des  Beschlusses  bestellte
Behörde  oder  an  die  Partei,  nach  dem
Organismus  des  Dienstes,  zukommt,  folglich
durch  den  expedirenden  Sekretär  der  Ministerial:
  Stiftungs-Sekrion  in  Gegenständen
der  zentralisirten  Administration  des  Stistungs-Wermögens,
  und  durch  die  Sekretäre
der  dusseren  Kommunal-Kuratelen  in  Ges
genständen  der  Administration  des  Kommunal-Vermögens.


Die  Enrrichtung  der  geheimen  Raths-Tare
schließt  die  gleichzeitige  Entrichtung  der  Erpeditions-Taxe

  der  zweiten  Klasse  nicht  aus;

dagegen  ist  die  Erpeditions-Tare  der  zweiten
Klasse  in  der  Erpeditions-Tare  der  ersten  Klasse
schon  enthalten,  und  es  können  neben  dieser
Tare  nur  die  Gebühren  für  die  Abschriften
der  Beilagen  gesodert  werden.

Für  die  Zustellung  eines  Anstellungs-Dekrets
  muß  neben  der  geheimen  Raths=  und
der  Erpeditions-Taxe  noch  ein  Gulden  bezahlt,
  und  der  Siegelbetrag,  dann  die  Gebühr
  für  die  Inseration  in  das  allgemeine
Regierungsblatt  besonders  entrichtet  werden.

V.

In  Hinsiche  der  Taren,  welche  von  den
dusseren  Stiftungs=  und  von  den  Kommunal-Administrationen
  erhoben  werden,  behält
es  bei  den  einschlägigen  Besitmmungen  der