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oder Koͤrperschaften zu erhebenden, und
unter den vorstehenden Ziffern 1 bis 7
einschlüßig bezeichneten Erp#dittons-Tare
der ersten Klasse nicht unterliegen, werden
als Erpeditions-Tare der zweiten Klas
se dreissig Kreuzer, und zwar von
einer jeden einzelnen Ausfertigung;
b) für den zweiten und einen seden folgenden
Bogen einer Ausfertigung und
für einen jeden Bogen der Abschriften
der Beilagen werden sechs Kreuzer;
c) fuͤr eine von dem Ministerium des Innern,
als obersten Stiftungs-Kuratel,
ausgehende Licenz zur Verehelichung
werden, neben der Erpeditions-Tare von
dreissig Kreuzern, noch fünf
Gulden;
d) für eine von dem General-Kreis-Kommissariate,
als Kommunal-Kuratel, ausgehende
Licenz zur Verehelichung werden,
neben der Expeditions-Taxe von dreis
sig Kreuzern, noch zwei Gulden
dreissig Kreuzer;
e) für ein Prüfungs-Zeugniß werden, neben
der Expeditions-Tare von dreissig
Kreuzern, noch fünf Gulden;
f)ü für eine Reiselicenz werden, neben der
Expeditions-Tare von dreissig Kreuzern,
noch zwei Gulden;
6) und für die Genehmigung der Verlassenschafis-Verhandlung
eines Geistlichen
wird, neben der Erpeditions-Tare
von dreissig Kreuzern, noch ein
Kreuzer von jedem Gulden des nach
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Abzug der Passiven noch bestehenden
reinen Aktiv-Bermögens erhoben.
Die Erpeditions-Taxe der ersten und zweiten
Klasse wird von dem Tarator derjenigen
Stelle eingehoben, welcher die Ausfertigung
an die zur Erekution des Beschlusses bestellte
Behörde oder an die Partei, nach dem
Organismus des Dienstes, zukommt, folglich
durch den expedirenden Sekretär der Ministerial:
Stiftungs-Sekrion in Gegenständen
der zentralisirten Administration des Stistungs-Wermögens,
und durch die Sekretäre
der dusseren Kommunal-Kuratelen in Ges
genständen der Administration des Kommunal-Vermögens.
Die Enrrichtung der geheimen Raths-Tare
schließt die gleichzeitige Entrichtung der Erpeditions-Taxe
der zweiten Klasse nicht aus;
dagegen ist die Erpeditions-Tare der zweiten
Klasse in der Erpeditions-Tare der ersten Klasse
schon enthalten, und es können neben dieser
Tare nur die Gebühren für die Abschriften
der Beilagen gesodert werden.
Für die Zustellung eines Anstellungs-Dekrets
muß neben der geheimen Raths= und
der Erpeditions-Taxe noch ein Gulden bezahlt,
und der Siegelbetrag, dann die Gebühr
für die Inseration in das allgemeine
Regierungsblatt besonders entrichtet werden.
V.
In Hinsiche der Taren, welche von den
dusseren Stiftungs= und von den Kommunal-Administrationen
erhoben werden, behält
es bei den einschlägigen Besitmmungen der