Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXV. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 28. Wai 1607. 7 21. 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderung der " 
Wiinman über die Tara; desen u#rinnn be . 70 2. Konsulat-Wesen: Entlassung; — Exequatur-Ertheilungen 
der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze; 146 
— Ermcchtigung der obersten Landes-Finanzbehörden 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
wtr Bewilligung von Zollerlassen aus iiigleitsrück Reichsgebiete 146 
sichten ....... Seite 145 
  
  
1. Zoll- und Steuere-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen, den unterm 9. November 1893 (Central- 
Blatt 1893 S. 327) genehmigten Zusatz D zu 8. 1 der Bestimmungen über die Tara abzuändern, wie folgt: 
„D. Das zur Konservirung von Fleisch dienende Salz sowie die dem gleichen Zwecke dienende 
Salzlake sind, sofern sie unter amtlicher Kontrole denaturirt oder vernichtet werden, nicht zum 
Nettogewichte des Fleisches zu rechnen, sondern beim Eingange seewärts zollfrei zu lassen, 
beim Eingang auf anderen Wegen im Falle der Vernichtung ebenfalls zollfrei zu lassen, im 
Falle der Denaturirung aber gegen Entrichtung eines Zolles von O,so M für je 100 Kilo- 
gramm netto zu verabfolgen. Hinsichtlich der Denaturirung kommen die Bestimmungen des 
Gesetzes wegen Erhebung einer Abgabe von Salz sowie die dazu erlassenen Ausführungs- 
vorschriften in Anwendung.“ 
Berlin, den 24. Mai 1897. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen: 
1. Im §. 70 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze (Central-Blatt 1896 S. 231) 
werden im ersten Satze die Worte: „seitens der Direktivbehörde“ gestrichen. 
2. Der Absatz 1 daselbst erhält folgenden Zusatz: 
„Jür die Entscheidung über den Antrag ist, wenn die Beschädigung des Zuckers in 
den Räumen der Raffinerie oder bei der seitens der Raffinerie bewirkten Versendung 
des Zuckers vor der Verladung desselben auf das Schiff oder die Eisenbahn erfolgt 
ist, die Zuckersteuerstelle der Raffinerie, andernfalls das Hauptamt zuständig.“ 
Berlin, den 24. Mai 1897. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
 
	        
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