Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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20 Pfennig ersfeil Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet 
werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich 
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme 
aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die 
entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für 
jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn- 
Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8. 19. 
I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurückgezogen Zurüchtehungund 
oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle umterdrücung 
die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren Lelegrammen. 
nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die 
Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte 
Antwort, Empfangsanzeigen rc. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur 
auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im §. 23 zu er- 
lassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarif- 
mäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes 
Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine 
telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Be- 
stellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Ver- 
langen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen 
Beauftragter auszuweisen. 
., 20. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der Be= gustellung der 
simmungsanftalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vergl. rn n 
unter VI). 
II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- 
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahn- 
hoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers nach den hierüber 
erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Beschleu- 
nigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme 
an die Boten des Empfängers vergl. §. 17 VIII.) 
IV. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugebenden Empfangsscheines. 
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen 
ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als 
berechtigt angesehen werden. 
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst- 
lichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes 
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, die 
Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter des Gasthofes bezw. des Hauses zu 
bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der 
Unstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Ausfschrift gesetzten Vermerk 
„eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des 
Empfängers selbst stattfinden soll. 
  
 
	        
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