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3. Militär-Wesen.
Der Königlich preußische Stabsarzt der Landwehr Dr. Kremnitz zu Bukarest, welchem nach der Be—
kanntmachung vom 26. November 1884 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 308) die Ermächtigung
ertheilt war, glaubhafte ärztliche Zeugnisse im Sinne des §. 42 Ziffer 1a und b der Wehrordnung über
die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche
ihren dauernden Aufenthalt in Rumänien haben, ist am 31. Juli d. J. verstorben.
4. Zoll= und Steuer---Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. beschlossen, dem nachstehenden Holzlager-Regulativ
die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 23. November 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Holzlager-Regulativ.
Genmäß §S. 7 Ziffer 2 und 4 des Zolltarifgesetzes werden für die Privat-Transitlager von Bau= und
Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Transitlager für Bau= und Nutzholz ohne amtlichen Mitverschluß sind
A. reine Transitlager, wenn das Holz ausschließlich zum Absatz in das Zollausland oder zum
Baue, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen,
B. gemischte Transitlager, wenn das Holz auch zum Absatz im Zollgebiete bestimmt ist.
S. 2.
Auf die Transitlager für Holz finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs sinngemäße
Anwendung, soweit nicht nachstehend Anderes bestimmt ist.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Reine Transitlager.
S. 3.
Lagerräume.
Die Lagerung des Holzes in nicht abgeschlossenen Räumen, auch im Wasser, kann gestattet
werden; die Lagerplätze müssen jedoch in erkennbarer Weise bezeichnet sein. Der Zollbehörde sind auf
Verlangen Lagepläne einzureichen.
S. 4.
Anmeldung zum Lager.
A. Die Anmeldung des Holzes zum Lager erfolgt nach dem anliegenden Muster A.
— Ein Zugang zum Lagerbestande kann auch von anderen reinen oder von gemischten Transitlagern
für Holz erfolgen.
Holz des freien Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Direktivbehörde und mit der Maßgabe
zugelassen werden, daß es die Eigenschaft des unverzollten annimmt und nach den Bestimmungen für
letzteres behandelt wird.