Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

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Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

I  .
XXV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Dezember  1897.  R  48.
Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  welcher  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärnahme
  von  Civilstands-Akten—  Exequatur-Ertheilungen  pflichtige  Deutsche  in  Rumänien  ermächtigt  war  330
Seite  3829  4.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Holzlager-Regulativ.  330
2.  Bersicherungs  Wesen:  Abänderung  des  Formulars  II  5.  Justiz-Wesen:  Aenderung  des  Verzeichnisses  derjenigen
(Vermögensausweis)  zu  den  nach  den  Gesetzen  über  die  Stellen,  an  welche  Ersuchen  um  Einziehung  von  Ge-Krankenversicherung
  und  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  richtskosten  zu  richten  snd.  355
zu  liefernden  Rechnungsabschlüssen  829  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Militär-Wesen:  Ableben  eines  Arztes  in  Bukarest,  Reichsgebiete..  .....  355

 

 

1.  Kon  sulat  Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Ministerresidenten  und  General-Konsul  von  Seldeneck  in  Bangkok  ist  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  F§F.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
das  Königreich  Siam  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  an  Stelle  des  Herrn  Edward  J.  Prickett  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Kehl  ernannten  amerikanischen  Bürger  Wilbur  S.  Glaß,  sowie  dem  an  Stelle  des  Herrn  George
R.  Burnett  zum  amerikanischen  Vize-Konsul  daselbst  ernannten  Herrn  Theodor  Krüger  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Versich  erungs--  Wesen.

Der  Bundesrath  hat  hinsichtlich  der  nach  §§.  9,  41  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  §.  27  des  Gesetzes
über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  zu  liefernden  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen  beschlossen,  daß
in  dem  der  Bekanntmachung  vom  16.  November  1892  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  671)  beigefügten
  Formulare  II  (Vermögensausweis)  die  Anmerkung  3  zu  A  1p  folgende  veränderte  Fassung  erhalte:
Werthpapiere,  die  einen  Börsenpreis  haben,  sind  zum  Tageskurs  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs,
  sofern  dieser  Preis  jedoch  den  Anschaffungspreis  übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren  anzusetzen.
Werthpapiere,  die  keinen  Börsenpreis  haben,  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungspreis

in  Ansatz  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  November  1897.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

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