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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
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XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Januar 1897. Nr. 2.
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Inhalt: 1. Konslat-Wesen: Ermätigung zur Vornahme von Civilstandes Akten Seite 23
2. Kolonial = Wesen : Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten im Schutzgebiet der Neu-Ginnca Kompanie; desgl. zur Ausübung der Befugnisse eines Stellvertretenden Standesbeamten daselbst
von Dezember 1888. 2
3.Bank=Wesen : Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1896 Seite 24 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet Seite 26
1. Kosulat = Wesen.
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Vize-Konsuls in Tschifu, Dolmetscher-Eleven Referendar
Dr. Forke, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vize-Konsulats in Tschifu und für die Dauer
seiner dortigen Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des F. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) und des 8. 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Ehe-
schließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, (Bundes-
Gesetzbl. 1870 S. 599) ist dem kaufmännischen Beamten der Neu-Guina-Kompagnie Boluminski für
seine Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiet die allgemeine Ermächtigung ertheilt
worden, im Kaiser Wilhelmsland bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden.
Ferner ist dem kommissarischen Landeshauptmann des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Kompagnie
von Hagen die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem Schutzgebiet die Befugnisse eines stell-
vertretenden Standesbeamten aus zuüben.