Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Januar 1897. Nr. 2. 
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Inhalt: 1. Konslat-Wesen: Ermätigung zur Vornahme von  Civilstandes  Akten       Seite 23  
              2. Kolonial = Wesen : Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten im Schutzgebiet der Neu-Ginnca Kompanie; desgl. zur Ausübung  der Befugnisse eines Stellvertretenden Standesbeamten daselbst  
       von Dezember 1888. 2 
3.Bank=Wesen :  Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1896     Seite 24                                                              4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet      Seite 26  
         
     
  
1.    Kosulat = Wesen. 
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Vize-Konsuls in Tschifu, Dolmetscher-Eleven Referendar 
Dr. Forke, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vize-Konsulats in Tschifu und für die Dauer 
seiner dortigen Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des F. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) und des 8. 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Ehe- 
schließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, (Bundes- 
Gesetzbl. 1870 S. 599) ist dem kaufmännischen Beamten der Neu-Guina-Kompagnie Boluminski für 
seine Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiet die allgemeine Ermächtigung ertheilt 
worden, im Kaiser Wilhelmsland bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich 
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
Ferner ist dem kommissarischen Landeshauptmann des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Kompagnie 
von Hagen die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem Schutzgebiet die Befugnisse eines stell- 
vertretenden Standesbeamten aus zuüben.