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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. Folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiet zu der im Jahre 1897 in Guatemala
stattfindenden „Centralamerikanischen Ausstellung“ gesendet worden sind und von derselben
mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in
Guatemala von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul daselbst unter Uebergabe
von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
2. Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli
zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht fest-
stellen läßt. In diesem Falle ist von dem Konsul eine bezügliche Bescheinigung in dem
Formular abzugeben.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln ver-
sehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsgutes,
der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Absertigung bei dem Amt des Bestimmungs-
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen,
welchem die Schlußabfertigung obliegt.
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht
so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer
erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder-
lichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vor-
schriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs.
Berlin, den 22. Januar 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. d. M. beschlossen, Eisbunker-Rahmen, -Ringe und
-Deckel den in dem Verzeichnisse ! der Anlage A zum Schiffsbau-Regulativ (Central-Blatt 1889 S. 431ff.)
aufgeführten speziell nachweisbaren metallenen Gegenständen gleichzustellen.
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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Zu Anastazewo im Bezirk des Hauptzollamts zu Inowrazlaw und zu Sawadden im Bezirk
des Hauptzollamts zu Prostken ist je ein Nebenzollumt II. errichtet worden.
Auf dem Bahnhofe in Bonn im Bezirk des Hauptsteueramts für inländische Gegenstände zu Cöln
ist ein Steueramt I. errichtet worden, welchem folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt sind:
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und lI, einschließlich der Erledigung
von Begleitscheinen 1 über untersuchte Verschnitt-Weine und Moste, sowie zur Erledigung von Begleit-
scheinen I und lI über inländisches Salz; zur Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen
Taback; zu allen Abfertigungen im Eisenbahnverkehr; zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuer-
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