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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. Februar d. J. beschlossen, der Ziffer 2 des im Central=
Blatt für das Deutsche Reich für 1896 Seite 66 veröffentlichten Bundesrathsbeschlusses vom 28. No-
vember 1895, betreffend Abänderungen der Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten,
folgende Fassung zu geben:
Die Zollbehörden entscheiden bei der Abfertigung von Kleie nach freiem Ermessen
darüber, ob eine als „Kleie“ deklarirte Waare zollamtlich als solche zu behandeln oder nach
Nr. 25 q 2 des Tarifs zu verzollen sei. In denjenigen Fällen, in welchen die Beamten wegen
des Mehlgehalts der Waare Zweifel haben und die Betheiligten sich der Denaturirung wider-
setzen, hat die Untersuchung der Waare durch einen vereidigten Chemiker auf ihren Achengehalt
mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzu-
lassen ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens 3, Prozent der lufttrockenen Substanz und
beziehungsweise 41 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. Ebenso ist bei einer von den
Abfertigungsbeamten der Nr. 25 q 2 des Tarifs zugewiesenen Waare die Ermittelung des
Aschengehalts herbeizuführen, wenn die Betheiligten diese verlangen und für den Fall, daß
das Ergebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der vorstehend bezeichnete
Mindestgehalt festgestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem Falle ist
die zollfreie Ablassung der Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig.
Berlin, den 1. März 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Landsberg a. W. ist eine Zuckersteuerstelle errichtet worden,
aschemt den Steueramt 1. zu Arnswalde verbunden und für die neu errichtete Zuckerfabrik daselbst
zuständig ist.
Im Bezirk des Hauptzollamtes zu Thorn ist fortan die selbständige Zuckersteuerstelle zu Culmsee
für die Zuckerfabriken zu Culmsee und Unislaw und die mit dem Hauptzollamt verbundene Zuckersteuer-
stelle für die Zuckerfabrik zu Neu-Schönsee zuständig.
Die bisherige Königlich preußische Post-Steuerreceptur in Sondershausen ist aufgehoben (zu
vergl. Central-Blatt Seite 37).
Im Großherzogthum Luxemburg sind die Uebergangsabgaben-Hebestellen zu Ettelbrück und
Grevenmacher im Bezirk des Hauptzollamtes zu Luxemburg aufgehoben worden.
Das Steueramt l. zu Pinneberg im Bezirk des Hauptzollamtes zu Altona ist in ein Steueramt II.
umgewandelt worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt I. zu Höhr im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Oberlahnstein die Befugniß zur
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs,
dem Steueramt l. am Bahnhof zu Bonn im Bezirk des Hauptsteueramtes für inländische Gegen-
stände zu Cöln die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Nummern 41 45 und 41 d6 des Zoll-
tarifs zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Tarifnummern,
dem Steueramt l. zu Grünberg i. Schl. im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Sagan die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Wein und zur Ausfertigung und Erledigung von Begleit-
scheinen I über Branntwein und
dem Hauptzollamt zu Mittelwalde die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 221,
2281 und 2 und die Anmerkung zu 22f und g fallenden Waaren zu andern als den höchsten Zollsätzen
dieser Tarifnummern.
Im Königreich Bayern.
Der neuerrichteten Aufschlag-Einnehmerei zu Eschau im Bezirk des Hauptzollamtes zu Würzburg
ist die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I über steuerfreien undenaturirten Branntwein
zu Heilzwecken und der Aufschlag-Einnehmerei zu Erbendorf im Bezirk des Hauptzollamtes zu Waldsassen
die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier beigelegt worden.