Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nadseite.)

 

 

 

 

 

Zahlbar  am  15.  April  185.
Für  das  Geschäftslahr  pro“

 

 

&  4.  Die  Diridenden  verjähren  zu  Gunsten  der
Sesellschaft  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben
  zohlbar  gestellt  find.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stagats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(K.  Decker).