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(Nadseite.)
Zahlbar am 15. April 185.
Für das Geschäftslahr pro“
& 4. Die Diridenden verjähren zu Gunsten der
Sesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren,
von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben
zohlbar gestellt find.
Redigirt im Büreau des Stagats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret
(K. Decker).